Mehrkostenvereinbarung GKV: Komposite-Aufbaufüllung am Zahn 25 - dreiflächig

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Füllungen

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Fallbeschreibung: Komposite-Aufbaufüllung am Zahn 25

Pat. kommt zur Füllungstherapie. Der Patient wurde bereits beim letzten Termin über die Kosten und Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt und ein Kostenvoranschlag für eine Mehrkostenvereinbarung mitgegeben.

Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V wurde vom Patienten und Behandler unterschrieben. Es erfolgte nochmals eine Besprechung über den Behandlungsablauf

 

Behandlungsablauf: Infiltrationsanästhesie am Zahn 25, Beseitigen von störendem Zahnfleisch, Präparation des Zahnes 25 für die Aufnahme einer Krone, legen einer adhäsiv befestigten Komposite-Aufbaufüllung an Zahn 25 okkl.-dist.-pal.-bukkal. Aufgrund einer verstärkten Papillenblutung die nicht gestillt werden konnte werden die Abformungen und das Provisorium auf den nächsten Tag gelegt.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
11.07.BEMA
Ä1
Beratung eines Kranken, auch fernmündlich199
14.07.25BEMA
40
Infiltrationsanästhesie188
14.07.25BEMA
12
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Stillen einer Papillenblutung)11010
14.07.25GOZ
2180
Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone, 1x je Zahn - Kompositeaufbaufüllung - hier mehr als dreiflächig - okklusal-distal-palatinal-bukkal - (abzüglich Kassenanteil nach BEMA 13b) 11508.44
14.07.25GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung) - (abzüglich Kassenanteil nach BEMA 13b) 11307.31
14.07.25BEMA
13b
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren, zweiflächig Aufbaufüllung mehrflächig - okklusal-distal-palatinal-bukkal 13939
14.07.25BEMA
10
Behandlung überempflindlicher Zähne, je Sitzung (z.B. Duraphat)166
Gesamt: 87.75

Hinweise zur Abrechnung

Bei der Aufbaufüllung ist nur eine Füllung nach BEMA 13b oder BEMA 13a im Abzug möglich, auch wenn mehr als zwei Flächen betroffen sind. Die Leistungen 13b, 40 und 12 sind mit der Kennzeichnung ZE bzw. 5 anzugeben.

Zur Berechnung des Eigenanteils:

GOZ-Nr. 2180 (mit entsprechend gewählten Faktor)

+ GOZ-Nr. 2197 (mit entsprechend gewählten Faktor)

Abzüglich: Zuschuss der Krankenkasse nach BEMA-Pos. 13b

verbleibender Eigenanteil = Differenz der beiden Positionen

 

Da die Honorierung im Bereich der GOZ einer Füllung gering bewertet ist, ist über einen Steigerungsfaktor über dem 3,5-fachen Satz nachzudenken. Kalkulieren Sie bitte nach Ihrem Praxisstundensatz.

Der dentinadhäsive, mehrfachgeschichtete Kompositaufbau wird gemäß § 6 Absatz 1 GOZ analog berechnet.

Mehrkostenregelung bei Füllungen:

Patienten einer gesetzlichen Krankenkasse können für die Versorgung mit Füllungen andere Materialien als Amalgam oder ästhetisch optimierte Füllungen wählen.
Ist der Zahn kariös und damit durch eine Füllung zu versorgen, geht dadurch der Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe der Nrn. 13a bis 13d nicht verloren. Der Zahnarzt ist berechtigt, dem Patienten den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung vor Leistungserbringung. Die entsprechende Füllungsposition 13 a — h wird über die KZV abgerechnet.
Die Begleitleistungen können ebenfalls über die KZV abgerechnet werden, außer sie sind ausschließlich durch die Verwendung des alternativen Füllungsmaterials verursacht (z. B. Kofferdam, weil Kunststofffüllung).
Die Mehrkostenregelung gilt auch in den Fällen, in denen die Kavität mit einer Einlagefüllung (Gold- oder Keramikinlay) versorgt werden.
Der Austausch intakter Füllungen ohne eine Indikationen (sog. Amalgamsanierung) ist reine Privatleistung. In diesem Fall ist eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 des BMV-Z zu treffen wobei auch die Begleitleistungen nicht über die KZV abgerechnet werden können.
Einheitliche Formblätter für Erstellung eines Kostenvoranschlags sowie eine Rechnung bei Anwendung der Mehrkostenregelung gibt es nicht. Zu beachten ist allerdings, dass für eine formal korrekt erstellte Rechnung die Regelungen des § 10 GOZ zu beachten sind.
Die Mehrkostenregelung gem. § 28 Abs. 2 SGB V bezieht sich ausdrücklich auf das vom Patienten gewünschte Füllungsmaterial. Wünscht der Patient eine besondere Päparationsart (z.B. mit diamantierten oszillierenden Instrumenten, sonoabrasive Präparation, chemische Kariesauflösung oder Laseranwendung), ist die Füllung komplett privat zu berechnen, da Teile einer Leistung (hier die Präparation) nicht privat vereinbart werden können.