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Analogien

Zur besseren Übersicht sind die Leistungen der GOZ Kategorie zugeordet, in deren Anwendungsbereich sie fallen. Dies hat jedoch nichts mit der Bestimmung der analogen Gebührenposition zu tun. Hier gilt der §6 der GOZ.

 

§6 Die Analogabrechnung ist Bestandteil der GOZ.

 

In der GOZ nicht beschriebene selbständige Leistungen sind analog zu berechnen. Dies bedeutet, dass nach nach Art, Kosten- oder Zeitaufwand vergleichende GOZ bzw. GOÄ Gebührenpositionen heran gezogen werden können. § 6 Abs. 1 Satz 2 GOZ lautet: „Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnisdieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.“ Ausdrücklich darf der Zahnarzt also auch in der GOÄ nach vergleichbaren Leistungen suchen. Dies allerdings nur in den für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffneten Bereichen.

 

Auszug aus der amtlichen Begründung zur GOZ:

 

„Satz 2 stellt klar, dass bei der Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen ist und für den Analogabgriff erst nachrangig eine Leistung aus den nach Absatz 2 eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung als Analogbewertung infrage kommt.“ Es obligt dem Zahnarzt den Wert dieser Analogie zu bestimmen.

 

Wir verzichten darauf Gebührenpositionen zu benennen und schlagen lediglich konktete Formulierungen einer zu benenenden Leistung vor.

 

Durch die jetzt mit der PKV und Beihilfe vereinbarten Beschlüsse zur Anpassung der PA Strecke wurden konkrete Gebührenpositionen analog vorgeschlagen. Diese finden Sie ebenfalls in unserer Liste.

 

Informationen zur Faktorbestimmung einer Analogieleistung:

 

Für analog berechnete Leistungen gelten die Bestimmungen des § 5 GOZ. In § 5 Abs. 2 heißt es: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei In Fällen in denen sich außer Betracht zu bleiben. Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.“ Wenn bei einer Analogberechnung allerdings ein höherer Faktor als 2,3-fach gewählt werden muss, um der durchgeführten Leistung gerecht zu werden, kann dies ein Indiz dafür sein, dass eine falsche Gebührennummer für die Analogberechnung ausgewählt wurde.

 

Es ist empfehlenswert, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patient zu treffen und ihn über die entstehenden Kosten aufzuklären.