Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung der implantatgetragenen UK-Prothese, RiLi 36b nicht erfüllt - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/andersartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
BEB '97
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung einer implantatgetragenen Totalprothese bei nicht atrophiertem Unterkiefer

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
23.08.BEMA
Ä1
Beratung, auch fernmündlich199
30.10.UKGOZ
5300
Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer154030.37
Gesamt: 39.37

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial
  •  

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  • Andersartig

löst folgende Festzuschüsse aus:

  • 1x 7.7

Insoweit eine Suprakonstruktion nicht der Ausnahme gemäß der FZ-Richtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36b („... zahnloser atrophierter Kiefer“) unterliegt, ist die Wiederherstellung als andersartige Versorgung zu betrachten, die nach Maßgabe der GOZ und der BEB berechnungsfähig ist. Diese Befundkonstellation liegt nicht vor, wenn natürliche Zähne im Kiefer vorhanden sind oder ein zahnloser Kiefer nicht atrophiert ist.

 

Kommentar des G-BA zur BEMA 100f

Wird bei einer vorhandenen Total-/Cover-Denture-Prothese die gesamte Prothesenbasis (Rebasierung) erneuert, wird diese Leistung nach Bema-Nr. 100e oder 100f abgerechnet.
Die vollständige direkte Unterfütterung ist nicht Bestandteil des Bema und muss gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z  mit dem Patienten vereinbart werden. Ein Festzuschuss wird in diesem Fall nicht gewährt.
Im Feld "Bemerkungen" ist die Art der Maßnahme zur Wiederherstellung zu beschreiben. Der Befund wird bei Wiederherstellungsmaßnahmen nicht ausgefüllt.
Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesen sind nach 7.7 abzurechnen.