GOÄ Kategorie
                    O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
                Grundlegendes
Behandlungsbereich
                    Röntgen
                Beschreibung
                    Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie)
Abrechnungsart
              GOÄ
              GOZ
              Privat abrechnen
                    Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
                    - Der Zuschlag nach Nummer 5298 beträgt 25 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung.
zusätzlich berechnungsfähig
              Berechnung daneben ausgeschlossen
              Kommentare & Hinweise
Kommentartext
                    - Bei mehreren zuschlagsberechtigten Aufnahmen in einer Sitzung ist der Zuschlag Ä5298 mehrfach berechnungsfähig.
- Die Berechnung des Zuschlags ist im Zusammenhang mit Einzelzahnaufnahmen (Ä5000), Panorama- (Ä5002) und Panoramaschichtaufnahmen (Ä5004) ausgeschlossen.
- Die Röntgenleistungen sind unteilbar! (Allgmeine Bestimmung Teil O GOÄ Abschnitt I. Strahlendiagnostik). Werden technische Ausführung und Befundung örtlich und personell getrennt voneinenader durchgeführt, kann nur derjenige die Gebühr erheben, der die Aufnahme erstellt. Die Aufteilung des Honorars kann nur im Binnenverhältnis erfolgen.
Kommentarquelle
                    G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss