131a Ein- und Ausgliederung Gaumennahterweiterungsapparatur

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
50
BEMA Nr.
131a
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur

Leistung
  • Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur
  • Material- und Laborkosten sind gesondert berechnungsfähig
  • Bei der Notwendigkeit einer Gaumennahterweiterung ist eine an die Bänder gelötete Hyraxschraube Kassenleistung
  • Art der Apparatur
  • Art und Material der Befestigung
  • Patienteninformation über Tragedauer, Handhabung, Pflege der Apparatur


Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Apparatur
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  1. Neben einer Leistung nach der Nr. 131 a ist eine Leistung nach der Nr. 126 b bis zu viermal abrechnungsfähig.
  2. Neben den Leistungen nach Nrn. 131 a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.
  3. Für das Entfernen der Ankerbänder ist die 126d bis zu viermal abrechnungsfähig. Nicht jedoch sollten die Bänder für die Weiterbehandlung verwendbar sein (Wirtschaftlichkeit beachten).
Kommentartext

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Daneben als vertragliche Leistung zusätzlich abrechenbar sind M + L Kosten für Lötungen, Schrauben und laborgefertigte Bögen.
  2. Neben einer Leistung nach Nr. 131a ist eine Leistung nach der Nr. 126b bis zu viermal abrechnungsfähig.
Kommentarquelle
KZBV