Fallbeschreibung / Dokumentation
01.07. Der GKV-Pat. kommt nach zweijähriger Unterbrechung
- zur eingehenden Untersuchung.
- Ein Parodontaler Screening-Index wird erhoben,
- und ein Orthopantomogramm angefertigt.
Hierbei zeigt sich, dass generell Taschentiefen von 4mm und mehr vorhanden sind. Eine PA-Behandlung ist indiziert. Die Zähne 42-32 weisen bereits einen sehr starken Knochenrückgang mit Lockerungsgrad von III auf und sind nicht mehr erhaltungswürdig. Es werden Abdrücke für Planungsmodelle genommen. - Die Planungsmodelle werden mit dem Zahntechniker ausgewertet und eine vorläufige, langfristige ZE-Planung wird dokumentiert.
04.07. Die Therapiemöglichkeiten werden mit dem Patienten ausführlich besprochen. Bevor eine endgültige Planung möglich ist, muss eine Interimsversorgung der Zähne 42-32 angefertigt werden. Der Pat. wünscht eine metallfreie Interimsprothese. Ein Heil- und Kostenplan für die Interimsversorgung wird erstellt und zur Bewilligung an die Krankenkasse gesendet.
10.07. Der bewilligte Heil- und Kostenplan liegt vor. Es werden im OK und UK Abdrücke für die Interimsprothese genommen. Die Abdrücke werden desinfiziert und die Zahnfarbe wird in der Praxis bestimmt.
15.07. Der Pat. kommt zur Extraktion der Zähne 32-42. Es werden
- Intraligamentäre Anästhesien an den Zähnen 32 und 42 gesetzt.
- Die lockeren Zähne 42-32 werden extrahiert.
- Eine Knochenresektion im Gebiet 42-32 wird vorgenommen um das spätere Prothesenlager vorzubereiten.
- Es wird eine Naht gelegt und die Interimsprothese wird eingegliedert.
16.07. Der Patient kommt zur Nachbehandlung. Die Wunde wird durch Spülung gereinigt.
26.07. Die Nähte werden entfernt und es werden weitere Termine zur bevorstehenden PAR-Therapie mit dem Pat vereinbart.
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnschema
TP | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
B | f | f | ||||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | f | k | b | k | X | X | X | X | k | b | k | f | ||||
R | E | E | E | E | ||||||||||||
TP | E | E | E | E |
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
01.07. | BEMA 01 |
Eingehende Untersuchung |
1 | |
01.07. | BEMA 04 |
Erhebung Parodontaler Screening-Index |
1 | |
01.07. | OK UK | BEMA Ä935d |
Orthopantomogramm |
1 |
01.07. | Ok, UK | BEMA 7b |
Vorbereitende Maßnahmen, Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung |
1 |
04.07. | N/A | Für die Erstellung eines GKV-Heil- und Kostenplans fällt keine Gebühr in der GKV-Versicherung an. |
1 | |
10.07. | N/A | Individuelle Zahnfarbenbestimmung |
1 | |
10.07. | N/A | Abdruck, Prothese, Schiene desinfizieren |
2 | |
15.07. | 32-42 | BEMA 40 |
Infiltrationsanästhesie. Mitteilung an die KZV wegen Intraligamentäre Anästhesie. |
4 |
15.07. | 32-42 | BEMA 43 |
Entfernen eines einwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung |
4 |
15.07. | 32-42 | BEMA 62 |
Alveolotomie |
1 |
15.07. | UK | N/A | Teilprothese mit metallfreien Halteelementen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr.XXXX (Text der Originalleistungsposition) |
1 |
15.07. | 32-42 | GOZ 5070 |
Brücken-/ Prothesenspannen oder Stege, je Spanne oder Freiendsattel |
1 |
15.07. | N/A | Abdruck, Prothese, Schiene desinfizieren |
1 | |
16.07. | 32-42 | BEMA 38 |
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung |
1 |
26.07. | 42-32 | BEMA 38 |
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung |
1 |
Abrechnungsart
Abrechnungsbereiche
Hinweise zur Abrechnung
Zu beachten ist, dass Planungsmodelle nach BEMA-Nr. 7b als Behandlungsdokumentation zehn Jahre in unveränderter Form aufbewahrt werden müssen. Planungsmodelle dürfen in keinem Fall als Arbeitsmodelle verwendet werden.
Die intraligamentäre Anästhesie ist nach BEMA-Nr. 40 abrechnungsfähig. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär anästhesiert, so kann die BEMA-Nr. 40 je Zahn einmal abgerechnet werden. Ein entsprechender Hinweis an die KZV muss bei der Abrechnung erfolgen.
Die Berechnung der BEMA-Nr. 89: Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken ist zusätzlich berechnungsfähig in einer Sitzumg vor der Eingliederungssitzung.
GKV-Versorgungen:
Die Versorgung mit einer metallfeien, herausnehmbaren Prothese ist in der gesetzlichen Versicherung als Regelversorgung nicht vorgesehen. Als Interimsversorgung werden metallfreie Prothesen inzwischen von allen Krankenkassen akzeptiert und mit der Festzuschussgruppe 5 entsprechend bezuschusst. Die Abrechnung erfolgt anders- oder gleichartig abhängig vom KZV-Bereich. Ein Hinweis auf die metallfreie Prothese muss bei der Beantragung im Bemerkungsfeld erfolgen.
Die ZE Richtlinie 28 des gemeinsamen Bundesausschusses legt fest, dass für endgültige Teilprothesen „in der Regel eine parodontal abgestützte Modellgusskonstruktion angezeigt“ ist. Eine endgültige Versorgung mit einer reinen Kunsstoffprothese bedarf daher einer gesonderten Beantragung und ggf. eine Bewilligung im Einzelfall durch die gesetzliche Krankenkasse.
Bei einer ausgewiesenen Metallallergie, die durch das deutsche dermatologische Institut, oder einer gleichwertigen ärztlichen Bescheinigung bestätigt ist, kann im Ausnahmefall eine endgültige Versorgung mit einer reinen Kunststoff Prothese bei der Krankenkasse beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung betrifft auch metallfreie Versorgungen mit Kronen, Teleskopkronen oder anderwärtigen Verbindungselementen. Ob ein Zuschuss erteilt wird liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse.
Private Berechnung:
Die GOZ-Nr. 5200 „Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Haftelementen“ bezieht sich eindeutig auf „gebogene Haftelemente“ und schließt somit Halteelemente aus Kunststoff aus. Erläuternd heißt es in den Kommentaren der Bundeszahnärztekammer: „Einfache Teilprothesen ohne Halteelemente oder mit metallfreien Halteelementen stellen keinen Zahnersatz im Sinne dieser Gebührennummer dar sondern, sind nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.“
Die Abrechnung einer metallfeien Prothese erfolgt nach einer selbstgewählten, dem Aufwand entsprechender Analogen-Position. Zusätzlich kann je Spanne die GOZ-Nr. 5070 berechnet werden.
Löst folgenden Festzuschüsse aus:
5.1
Berechnungsfähige Materialien
• Abdruckmaterialien
• Bissnahmen
• Sonderkunststoff Prothese
• Frontzähne