Provisorische Befestigung / endgültige Befestigung GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

01.07. Beim GKV-Patienten wurde in den vorangegangenen Sitzungen eine Brücke zum Ersatz der fehlenden Zähne 25 und 26 präpariert, sowie Abdrücke für die Erneuerung der implantat getragenen Krone an 16 auf dem vorhandenen Abutment  genommen. Bei der heutigen Fertigstellung ist zu erkennen, dass die Zahnfarbe nicht zufriedenstellend ist und der Biss noch etwas korrigiert werden muss. Die Brücke und Krone wird erneut an das Fremdlabor zu Korrektur gesendet. Die provisorische Brücke von 24-27 wird entfernt und wiederbefestigt. Die provisorische Krone am Zahn 16 muss erneuert werden. Der noch vorhandene Silikonabdruck wird zur Herstellung des Provisoriums wiederverwendet. 
14.07. Die Einschleifmaßnahmen und die Farbanpassung entsprechen nun den Vorstellung des Arztes und des Patienten. Da der Patient den Wunsch hat beide Konstruktionen noch eine Woche probe zu tragen, werden sowohl die Krone als auch die Brücke mit einem provisorischen Befestigungsmaterial eingegliedert.
22.07. Der Patient ist mit beiden Versorgungen sehr zufrieden. Die Suprakonstruktion am Implantat 16 wird endgültig mit einem weichbleibenden Befestigungsmaterial eingegliedert. Dabei wird das Abutment im Munde mit einem Metallprimer konditioniert. Auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten, wird die Brücke 24-27 provisorisch befestigt. Es sind weder zahntechnisch noch zahnmedizinisch weitere Veränderungen an der Brücke abzusehen. 
 

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz
Zahnschema
TP SKM               KM BM BM KM
R K B KV               KV BV BV K
B f skw               f f f
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                                
R                                
TP                                
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.07. 24-27 BEMA
95d

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke. Als nachtrögliche Leistung über HKP

1
01.07. 16 GOZ
2270

Provisorische Krone, direktes Verfahren mit Abformung

1
22.07. 16 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung

1
22.07. 16 GOZ
2200

Vollkrone (Tangentialpräparation), Krone auf Implantat

1
22.07. 24,27 GOZ
5010

Krone, Hohlkehl-/Stufenpräparation (Brücken-/Prothesenanker)

2
22.07. 25,26 GOZ
5070

Brücken-/ Prothesenspannen oder Stege, je Spanne oder Freiendsattel

1
Abrechnungsart
BEB '97
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Abrechnungsbereiche
BEB '97
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Hinweise zur Abrechnung

Kommentar der KZVB: 
„Bei der temporären Eingliederung von festsitzenden Zahnersatz ist zwischen einer „provisorischen Eingliederung“ und einer „semipermanenten Eingliederung“  zu unterscheiden. Die “provisorische Eingliederung“ bedeutet, dass noch Veränderungen am eingegliederten Zahnersatz vorgenommen werden . Aus diesem Grund ist der Heil- und Kostenplan zum Zeitpunkt der provisorischen Eingliederung noch nicht abrechenbar, da der Zahnersatz noch nicht endgültig fertiggestellt ist. Wird dagegen eine prothetische Versorgung für längere  Zeit zum Probetragen eingegliedert, ohne dass weitere Maßnahmen oder Veränderungen von vornherein geplant sind, ist dies in der Patientendokumentation mit dem Vermerk „semipermanente Eingliederung“ einzutragen. In diesem Fall ist eine sofortige Abrechnungsmöglichkeit gegeben.“
Die Semipermanente, aber definitive, Eingliederung einer implantatgetragenen Krone ist ebenfalls sofort abrechenbar. 
 

Berechnungsfähige Gebührenpositionen