Wiederbefestigung eines andernorts hergestellten und eingegliederten Langzeitprovisoriums, je Krone / Brückenanker

Behandlungsbereich

Zahnersatz

Beschreibung

Wiederbefestigung eines andernorts hergestellten und eingegliederten Langzeitprovisoriums, je Krone / Brückenanker gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)

Abrechnungsart

GOZ
Analogleistung
Privat abrechnen

Kommentare / Hinweise

Beschluss 16. Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätz-lichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen