Umarbeiten einer definitiven Krone/Brücke zum Provisorium

Behandlungsbereich

Zahnersatz

Beschreibung

Umarbeiten einer definitiven Krone/Brücke zum Provisorium gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)

Erläuterung

In bestimmten Fällen kann eine von ihrem Zahnstumpf entfernte Krone/ Brücke gereinigt, bearbeitet und funktionell wiederhergestellt werden. Nach eventuell notwendiger (konservierender) Versorgung des Zahnstumpfs kann die Krone/ Brücke als Provisorium wiedereingegliedert werden.

Abrechnungsart

GOZ
Analogleistung
Privat abrechnen

Kommentare / Hinweise

Beschluss 31. Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen