Subgingivale Instrumentierung einwurzeliger Zahn

Behandlungsbereich

Parodontologie

Beschreibung

Subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn– PAR (AIT) gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. 3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

Abrechnungsart

GOZ
Analogleistung

Kommentare / Hinweise

Beschluss 55. Die subgingivale Instrumentierung (AIT) in der 2. Therapiestufe Die subgingivale Instrumentierung in der 2. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist aufgrund der darin nicht enthaltenen Weichgewebskürettage nicht in der GOZ beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „GOZ-Nr. 3010a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Beschluss 61:Die regelhafte Durchführung einer Gingivektomie oder Gingivoplastik neben einer analog berechneten subgingivalen Instrumentierung ist ohne medizinische Indikation nicht statthaft. Auf Grund medizinischer Notwendigkeit und eigenständiger Indikation kann es jedoch erforderlich sein, neben der subgingivalen Instrumentierung eine mit der Geb.-Nr. 4080 GOZ zu berechnende Gingivektomie oder Gingivoplastik zu erbringen.

 

Hintergrund ist, dass die Nr. 4080 GOZ (Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium) nur bei einer medizinischen Indikation neben der subgingivalen Instrumentierung (3010a bzw. 4138a Subgingivale Instrumentierung ‒ PAR (AIT) ansatzfähig ist. Die Indikation ist in der Patientenakte zu dokumentieren.

 

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen