Nichtchirurgische, subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn

Behandlungsbereich

Parodontologie

Beschreibung

Nichtchirurgische, subgingivale Instrumentierung- UPT am einwurzeligen Zahn gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. 0090 Infiltrationsanästhesie

Abrechnungsart

GOZ
Analogleistung

Kommentare / Hinweise

Beschluss 56. Lokalisierte subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen in der Unterstützenden Paro-dontitistherapie (UPT) Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung. Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „0090a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen