Mundhygienestatus, mehr als einmal innerhalb eines Jahres

Behandlungsbereich

Prophylaxe

Beschreibung

Mundhygienestatus, mehr als einmal innerhalb eines Jahres gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)

Erläuterung

Im Rahmen der Betreuung besonders problematischer Behandlungsfälle kann die Erstellung eines Mundhygienestatus durchaus häufiger als einmal innerhalb eines Kalenderjahres notwendig sein.

Unter der Gebührenziffer GOZ-Nr. 1000 ist zwar die Erstellung eines Mundhygienestatus beschrieben, die entsprechenden Maßnahmen werden jedoch auf einmal innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt. Derartige Einschränkungen entstammen ihrem Wesen nach den Vorgaben der Sozialgesetzgebung (SGB V), die dem Wirtschaftlichkeitsgebot oberste Priorität einräumt. Die GOZ hingegen regelt in ihrem allgemeinen Teil die Berechnung aller medizinisch notwendigen Leistungen. Sie führt in ihrem Leistungs - verzeichnis eine Vielzahl von zahnärztlichen Maßnahmen auf. Leistungen, die über das Leistungsverzeichnis hinausgehen, müssen analog berechnet werden. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund eine Leistung nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden ist. (Vgl. amtl. Begründung des Verordnungsgebers zu § 6 Abs. 1.)

Abrechnungsart

GOZ
Analogleistung
Privat abrechnen