Befundevaluation auch in der UPT

Beschreibung

Befundevaluation (BEV) (auch in der UPT) gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. 5070 Brückenglieder, Brfückenspanne oder Stege, je Spanne oder Freiendsattel

Abrechnungsart

GOZ
Analogleistung

Kommentare / Hinweise

Beschluss 59. Befundevaluation (BEV) Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schwergrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden. Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT und über die weiteren geplanten Interventionen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“. Die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen