4000 Erstelllen und Dokumentieren eines Parodontalstatus

Punktzahl:
160
(1) 9,00 (2.3) 20,70 (3.5) 31,50
Gebührenziffer:
4000
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus

Leistungsinhalt

  • Taschentiefenmessung an mindestens zwei Zahnseiten - mesial- distal  und / oder oral - facial
  • Kennzeichnung der fehlenden Zähne
  • Kennzeichnung der nicht erhaltungswürdigen Zähne

Dokumentation

  • Zahnbezogene Dokumentation
  • Alle erhobenen Befunde: Sondierungstiefen, Lockerungsgrade, Rezessionen, Vitalität, Furkationen etc.
  • Die gesamte Patientenaufklärung über Ursache, Verlauf, Therapiemöglichkeiten und Stellenwert der Nachsorge

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen sehr vielen Messstellen, abstehende Restaurationen.
  2. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Messung wegen starker Papillen- und Sulkusblutung, horizontaler und vertikaler Knochenabbau.
  3. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen außergewöhnlich schwierigem Krankheitsfall unter Berücksichtigung von Fremdbefunden/-aufnahmen.
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund eingeschränkter Mundöffnung und dadurch extrem erschwerten Mundzugang.
  5. Besondere Umstände, erschwerter Zugang aufgrund Kronen- / Brückenversorgung
  6. Zeitaufwändige Spezialmessung der Zahnfleischtaschen mit mehr als 2 Messpunkten je Parodontium

Abrechenbar je

Parodontalstatus

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben.
  2. Die Erbringung von Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums ist nicht an eine Befundaufnahme nach der Nummer 4000 gebunden. Der individuell benötigte Zeitaufwand muss zur Honorarbemessung herangezogen werden. Auch die Schwierigkeit bei der Erhebung der Befunde muss sich in der Bemessung des Gebührenfaktors niederschlagen.
  3. Die Erbringung dieser Leistung kann sowohl der Therapiegrundlage als auch der Nachsorge bzw. der parodontalen Verlaufskontrolle dienen.
  4. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4000 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4000 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird.
  5. Ggf. weitere indizierte parodontale Befundaufnahmen können nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.
  6. Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodotiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.
  7. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 4000 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, sofern keine systematische Behandlung von Parodontopathien im Sinne der Behandlungsrichtlinie geplant ist.
  2. Für die Erbringung der Leistung nach Nr. 4000 GOZ ist die Verwendung eines Formblattes nicht erforderlich. Der Umfang des zu erstellenden Parodontalstatus richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes.
Kommentarquelle:
KZBV

Parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading des Parodontitisfalles und Dokumentation auf Formblatt und Dokumentation auf Formblatt

Beschluss 57: Die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie„Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt vollständig zu dokumentieren. Dieses Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen zu überreichen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen für die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading und Dokumentation als Analoggebühr die GOZ-Nr. 8000. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „8000a“ mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“. Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht berechnungsfähig. Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann nach Auffassung der BZÄK, des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger mit der GOZ-Nr. 4030 analog berechnet werden.  Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben:GOZ-Nr. „4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“.

Beschluss 59:

Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schwergrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung derSondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden. Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT  und über die weiteren geplanten Interventionen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der  Beschreibung „Befundevaluation – PAR“. Die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch