Befund-Nr:
7.2
Befundbeschreibung
Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nummer 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer
Abrechnungsbestimmung
- höchstens viermal je Kiefer
Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen
Regelversorgung Zahntechnische Leistungen
Material
• NEM
• Verbrauchsmaterial Praxis
• Verbrauchsmaterial Praxis
Betrag ohne Bonus
124,23 €
Kombinierbar mit
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer
Kommentare / Hinweise
KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2015)
- Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen erforderlich ist.
- So, wie der Versicherte bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen einen Anspruch auf einen Festzuschuss hat, erhält er auch bei der Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen einen Festzuschuss. Dies gilt auch für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen, bei denen die Implantate vor Einführung des Festzuschusssystems auf Grund privater Vereinbarungen zwischen Versichertem und Zahnarzt eingesetzt wurden.
- Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien ist wie bei der Erstversorgung zu beachten. In den dort genannten Ausnahmefällen ist auch die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen Regelversorgung.
- Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt. In diesen Ausnahmefällen (Hybridkonstruktionen) sind Befunde der Befundklassen 1, 2 oder 3 auch dann ansetzbar, wenn Einzel- oder Ankerkronen durch Implantate getragen werden.
Kommentarquelle:
KZBV