6.10 Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn

Befund-Nr:
6.10

Befundbeschreibung

Erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop, je Zahn

Material

• NEM
• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

258,71 €

Kombinierbar mit

kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer

Kommentare / Hinweise

  1. Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befunde 3.2 oder 4.6 Regelversorgung. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn sowohl Primär- als auch Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.

Reparaturen, Wiederherstellungen und Erneuerungen
(Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7)

  1. Die Befundklasse 6 und die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil - und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
Kommentarquelle:
KZBV

KZBV-Hinweise

  1. Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Wiederherstellung oder Erweiterung von konventionellem Zahnersatz (also nicht von Suprakonstruktionen) erforderlich ist.
  2. Wiederherstellungen bei herausnehmbarem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.0 bis 6.7 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7) geregelt. Die Wiederherstellung der Verblendung an einer Rückenschutzplatte löst den Befund 6.3 aus.
  3. Wiederherstellungen von festsitzendem Zahnersatz sind in den Befunden nach den Nrn. 6.8 und 6.9 geregelt. Befund 6.9 regelt außerdem die Wiederherstellung der Verblendung eines Sekundärteleskops.
  4. Befund Nr. 6.10 beinhaltet die Erneuerung eines Primär- oder Sekundärteiles einer Teleskopkrone. Der Befund ist nicht ansetzbar, wenn an einem Zahn Primär- und Sekundärteleskop erneuert oder erweitert werden.
  5. Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 - 6.10 (6.0, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.4.1, 6.5, 6.5.1, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10) vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
Kommentarquelle:
KZBV
Der Festzuschuss nach Befund 6.10 ist unabhängig von der topografischen Situation und der Anzahl der vorhandenen Teleskopkronen bei der wiederherzustellenden Versorgung für jedes erneuerungsbedürftiges Primär- oder Sekundärteleskop ansetzbar. In Fällen, in denen eine topografische Situation für Befund 3.2 nicht vorliegt bzw. die anzahlmäßige Beschränkung für Befund 4.6 nicht greift, ist die Erneuerung von Primär- oder Sekundärteleskopkronen als gleichartige Versorgung einzustufen, die jedoch einen Festzuschuss nach Befund 6.10 auslöst.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing
Ein erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop wird im Befund des Heil- und Kostenplanes mit dem Symbol „t2w“ dokumentiert. Anders als die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sieht der BEMA in der Abrechnungsbestimmung 3 zu Nr. 91 BEMA als Vertragsleistung auch die alleinige Erneuerung eines Innenteleskops bei funktionstüchtigem Außenteleskop vor. Dem hat der G-BA durch Aufnahme des erneuerungsbedürftigen Primärteleskops in den Befund 6.10 Rechnung getragen. Bei der alleinigen Erneuerung eines Primärteleskops bei funktionstüchtigem Sekundärteleskop handelt es sich jedoch um eine Maßnahme, deren Erfolg fragwürdig ist. Ist ein Primärteleskop funktionsuntüchtig, wird daher in der Regel die Eingliederung einer komplett neuen Teleskop- oder Konuskrone angezeigt sein.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing