2.7 Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich.

Befund-Nr:
2.7

Befundbeschreibung

Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich.

Abrechnungsbestimmung

1. Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke.
2. je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich

Betrag ohne Bonus

73,87 €

Kommentare / Hinweise

  1. Befund 2.7 ist in Verbindung mit den Befunden 2.1, 2.2, 2.3, 2.4., 2.5. und 2.6 je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied im Verblendbereich ansetzbar

KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2023)

  1. Die Befunde dieser Befundklasse (Regelversorgung: festsitzender Zahnersatz) lösen nur dann einen Festzuschuss nach den Nrn. 2.1 bis 2.7 (2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7) aus, wenn je Kiefer höchstens vier Zähne fehlen und bei ansonsten geschlossener Zahnreihe keine Freiendsituation vorliegt.
  2. Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Fehlen mehr als vier Zähne je Kiefer, besteht außer in den Fällen der Kombination der Festzuschussbefunde 3.1 mit 2.1 bzw. 2.2 (nur Oberkiefer) nur Anspruch auf den Festzuschuss nach Befundklasse 3 (3.1, 3.2).
  3. Fehlen in einer Freiendsituation außer den Zähnen 7 und 8 weitere Zähne (z.B. Zahn 6), liegt unabhängig der Versorgungsnotwendigkeit eine Freiendsituation vor; Festzuschüsse der Befundklasse 2 sind nicht ansetzbar.
  4. Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann (siehe Teil A Nr. 1 der Festzuschuss-Richtlinien).
  5. Neben dem Befund Nr. 2 sind für die an die Lücke angrenzenden Zähne Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 (1.1, 1.2, 1.3) nicht ansetzbar. Das gilt auch bei Freiendbrücken für den Pfeilerzahn neben dem lückenangrenzenden Pfeilerzahn.
  6. Bei Versicherten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten einspannige Adhäsivbrücken mit Metallgerüst zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen als gleichartige Versorgung.

  7. Für erneuerungsbedürftige Kronen, Brücken und Prothesen auf Implantaten (Suprakonstruktionen) gilt die Befundgruppe 7 (7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6, 7.7). Es gibt eine Ausnahme: Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen (Hybridkonstruktionen) werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt (siehe Teil A Nr. 1 der Festzuschuss-Richtlinien). In diesen Fällen sind Befunde der Befundklasse 2 ansetzbar, wenn Ankerkronen durch Implantate getragen werden.
Kommentarquelle:
KZBV

Die aktuelle Topografie, also die Stellung der Zähne im Kiefer, ist entscheidend für die Eintragung im Zahnschema.

Zahnwanderung: Wenn der "zahnbezogene" Befund lautet: "Zahn 4 ist vorhanden, Zahn 5 steht an der Stelle des verloren gegangenen Zahnes 6" würde im Zahnschema des HKP (nach der topographischen Lage) folgendes eingetragen: Zahn 6 vorhanden, Zahn 5 fehlt. Der "gewanderte" Zahn 5 wird folglich wie ein Zahn 6 behandelt.

Die topographische Lage ist auch für den Ansatz der Verblendzuschüsse nach den Nrn. 1.3 oder 2.7 entscheidend. Dies bedeutet im vorliegenden Fall: Der gewanderte Zahn 5 steht außerhalb der Verblendgrenzen; ein Verblendzuschuss ist nicht ansetzbar.

Ein Lückenschluss wird mit dem entsprechenden Kürzel im Zahnschema gekennzeichnet.

Kommentarquelle:
Konsens-Ergebnisse der Clearing-Stelle Festzuschüsse

Die Partner im Gemeinsamen Bundesausschuss haben Vollverblendungen mit Komposit oder Kunststoff bei festsitzendem Zahnersatz nicht als anerkannte Methode bezeichnet.

Vor diesem Hintergrund stellen Komposit-Vollverblendungen bei festsitzendem Zahnersatz in der Regel eine Leistung dar, für die keine Befunde für Festzuschüsse zum Ansatz kommen.

Bei kombiniertem Zahnersatz ist jedoch eine Vollverblendung der Sekundärteleskope mit Komposit oder Kunststoff statthaft; es handelt sich in diesem Fall um gleichartigen Zahnersatz.

Kommentarquelle:
Konsens-Ergebnisse der Clearing-Stelle Festzuschüsse
Die Adhäsivbrücke ist eine alternative Regelversorgung im Rahmen der Befunde 2.1 und 2.2. Der Festzuschuss nach Nummer 2.7 ist nur für das zu verblendende Brückenglied ansetzbar.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing