BEMA

EBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2h SGB V

Der EBM Einheitlicher Bewertungsmaßstab gemäß § 87 Abs. 2 und 2h1 SGB V bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen zahnärztlichen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.

Der Inhalt des Leistungsanspruchs der Versicherten und der Umfang der vertragszahnärztlichen Versorgung ergibt sich auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des SGB V aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Verbindung mit dem EBM Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen.

VS Videosprechstunde
Nummern
BEMA Bewertungszahl
16
BEMA Nr.
VS
Abkürzung
VS

Videosprechstunde mittels eines Videodienstes nach Anlage 16 BMV-Z bei Versicherten mit Pflegegrad, Eingliederungshilfe oder im Rahmen eines Kooperationsvertrages