801 8 Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer implantatgestützten Prothese

BEL-Nr.:
801 8

Leistungsinhalt

Instandsetzen und/oder Erweiterung einer implantatgetragenen Prothese im Kunststoff- oder Metallbereich.

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

  • Kieferangabe
  • Genaue Bezeichnung der Reparatur
  • Art /Hersteller des verwendeten Materials
  • Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer
Abrechenbar je: 
Prothese

Abrechnungsbestimmungen

Die L-Nr. 801 8 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinien (Ausnahmefälle atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar.

Die L-Nr. 801 8 ist als Grundeinheit einmal je Prothese in Verbindung mit den L-Nrn. 802 1, 802 2, 802 3 und 802 4 abrechenbar.

Beachte

Grundeinheit = Grundgebühr, muss durch weitere Leistungseinheiten ergänzt werden.
Abrechenbar für Arbeiten in der Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie Nr. 36b.
Metallverbindungen an Suprakonstruktionen sind nicht den Regelversorgungsleistungen zuzuordnen und müssen nach BEB berechnet werden.

Verbrauchsmaterial

• Abdruckmaterial
• Biss Silikon

Kommentare / Hinweise

Die Erläuterung zum Leistungsinhalt wurde präzisiert. Es wurde klargestellt, dass auch die Wiederherstellung einer herausnehmbaren Suprakonstruktion mit Metallbasis in dem Ausnahmefall nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinien auch nach dieser L-Nr. erfolgen kann. Diese Klarstellung basiert auf der von GKV-SV, VDZI und KZBV konsentierten Auffassung, nach der auch bei der Erneuerung einer herausnehmbaren Suprakonstruktion ein Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss nach Befund Nr. 4.5. besteht, soweit die in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 30 beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Die damit einhergehenden Anpassungen der Tabelle „Mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse“ (Befundklassen 1-4, Befunde 7.1, 7.2, 7.5) und der Abrechnungsbestimmungen zu BEMA-Z Nr. 98e sind erfolgt.

Die Erläuterungen zur Abrechnung wurden präzisiert. Weiterhin ist die L-Nr. 801 8 nur in Verbindung mit den L-Nrn. 802 1, 802 2, 802 3, oder 802 4 abrechnungsfähig. Die L-Nr. 802 7 wurde gestrichen, weil Metallverbindungen an Suprakonstruktionen nicht den Regelversorgungsleistungen zuzuordnen sind und mithin nicht nach BEL-II abzurechnen sind.

Kommentarquelle:
VDZI und KZBV

Die Erläuterungen zum Leistungsinhalt bei den L-Nrn. 808 8, 809 8 und 810 8 wurden präzisiert. Bei den Erläuterungen zur Abrechnung bleibt es gegenüber dem BEL II - 2006 unverändert dabei, dass im Zusammenhang mit diesen Leistungen die Abrechnung der L-Nr. 801 8 ausgeschlossen ist, sofern keine weiteren Wiederherstellungsmaßnahmen neben den Unterfütterungen und Basiserneuerungen anfallen.

Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)