Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis (BEL II)

Das Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis, BEL (Bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen) enthält alle zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung bei gesetzlich Krankenversicherten erbracht werden können. Das BEL wird gemäß § 88 Abs. 1 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) vereinbart. Jährlich werden die bundeseinheitlichen durchschnitts Preise für zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen im befundbezogenen Festzuschuss-System, sowie für diejenigen gesetzlichen Leistungen, die im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung und der Behandlung mit Aufbissbehelfen anfallen als Höchstpreise,  festgelegt.

 

Für  Ausnahmefälle nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie sind in dem BEL Laborpositionen für die Implantat- Versorgung vorgesehen. Leistungen für Kieferbruchbehandlungen, Epithesen, Resektionsprothesen und Obturatoren, die nicht im BEL aufgeführt sind, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Gemäß § 2 Absatz 4 der Anlage 1 zur Vereinbarung über das bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen vom 1. Juli 2013 können neben den aufgeführten Leistungen die Materialkosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung, künstliche Zähne und edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote, außer bei Instandsetzungen und Erweiterungen) abgerechnet werden. Für Metallverbindungen bei Instandsetzungen/Erweiterungen nach der BEL-Nr. 807 0 können die Kosten für die Lote zu 75 % abgerechnet werden. Zu den Konfektionsfertigteilen gehören im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlungen Schrauben, Schlösser, Röhrchen etc. Vorgefertigte Klammern, Labialbögen etc. sind keine Konfektionsfertigteile, sondern konfektionierte Hilfsteile (Halbfertigteile), diese sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten. Im Rahmen  der prothetischen Versorgung gehören Geschiebe zur Brückenteilung bei Disparallelität der Pfeilerzähne, sowie Kugelknopfanker auf Wurzelstiftkappen im Restzahngebiet zu den berechnungsfähigen Konfektionsfertigteilen. Die Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen.

 

Für Praxislabore gelten Preise, die gegenüber denen des gewerblichen Labors um fünf Prozent abgesenkt sind, weil im Praxislabor in der Regel keine Gewerbesteuerpflicht besteht. Zahntechnische Arbeiten unterliegen generell dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 %. Die aktuell gültigen Preise des BEL II können auf den jeweiligen Web-Seiten der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen eingesehen werden.

 


 

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Bitte erfragen Sie die geltenden Preise für Ihren KZV-Bereich bei Ihrer zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

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*Angaben ohne Gewähr, Stand Januar 2023