Chairside-Leistungen
Die Leistungsbeschreibungen der Gebührenkataloge umfassen im Allgemeinen intraorale Behandlungsvorgänge. Häufige werden aber auch während einer Behandlung zahntechnische, extraorale Leistungen erbracht. Beispielsweise das Zuschneiden eines Formteils aus Silikon für die Herstellung von Provisorien. Diese zahntechnischen Leistungen werden „neben dem Stuhl“ als Chairside-Leistung erbracht und können auch von Praxen berechnet werden, die kein Eigenlabor haben.
Die Berechnung zahntechnischer Leistungen ist in der GOZ nach § 9 geregelt:
„§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen:
1.Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“
Während die BELII unveränderbare und festgelegte Leistungen auflistet, bietet die BEB 97 die Möglichkeit Leistungen zusätzlich zu definieren und deren Kosten angemessen zu kalkulieren. Die Kosten sollten nachvollziehbar gestaltet sein - sie sollten sich an dem tatsächlichen Zeitaufwand pro Minute orientieren. Zu beachten ist dabei, dass die Chairside-Leistung nicht bereits Bestandteil der gleichzeitig berechneten GOZ-Leistung sein darf.
Wir verzichten darauf Gebührenpositionen zu benennen und schlagen lediglich konkrete Formulierungen zu Arbeitsvorgängen vor die, individuell und entsprechend der BEB-Leistungsgruppen, zugeordnet werden können.
Im Bereich der gleichartigen oder andersartigen Versorgung können Chairside-Leistungen auch mit gesetzlich versicherten Patienten vereinbart werden. Bei einer Regelfallversorgung führt die Berechnung einer BEB-Laborposition zur Veränderung der Versorgungsart in eine gleichartige Versorgung.