Wiederbefestigung der Brücke von 13-15, adhäsiv - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB Zahntechnik

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Pat. kommt in die Praxis da die Brücke 13-15 runtergefallen ist, es bestehen leichte Beschwerden.

Symptombezogene Untersuchung und Besprechung über die Behandlung. Vitalitätsprüfung an den Zahn 15,13, beide Zähne sind positiv. Oberflächen- und Infiltrationsanästhesie, Entfernen von weichen Belegen an den Zähnen 13 und 15.

Anlegen von Kofferdam zur absoluten Trockenlegung. Brücke wurde gereinigt und adhäsiv wieder eingesetzt. Behandlung der Überempfindlichen Zahnhälse.

TP                
R                
B   kbk          
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
20.07.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
20.07.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
20.07.13,15GOZ
0070
Vitalitätsprüfung 1502.81
20.07.13,15GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie1301.69
20.07.13,15GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie 2606.75
20.07.13,15GOZ
2040
Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1653.66
20.07.13,15GOZ
4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied 2101.12
20.07.13-15GOZ
5110
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion 136020.25
20.07.13,15GOZ
2010
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer 1502.81
20.07.13,15GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) 213014.62
Gesamt: 67.37

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
  • berechnungsfähige Materialien
    • Anästhetikum

 

  • ggf. Chairside-Leistung "Krone gereinigt und vorbereitet zur Wiedereingliederung"

Hinweise zur Abrechnung

  • Kommentar des BZÄK zu der GOZ-Nr. 5110 (Stand Jan. 2021)
  1. Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.

    Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird.
    Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
    Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke wird nach § 6 Abs. 1 berechnet.
    Auch die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung.
    Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Geb.-Nr. 9060 GOZ berechnet.