Teilunterfütterung der OK Prothese regio 13-23 im indirekten Verfahren - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Pat. kommt in die Praxis weil Prothese locker ist. Symptombezogene Untersuchung und Besprechung über die Notwendigkeit einer Teilunterfütterung regio 13-23 der partiellen Prothese im OK. Diese wird im direkten Verfahren durchgeführt.

 

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
27.07.GOÄ
Ä1
Beratung, auch telefonisch12.3010.72
27.07.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
13.11.13-23GOZ
5270
Teilunterfütterung einer Prothese118010.12
Gesamt: 25.5

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial
  • berechnungsfähige Materialien

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar der BZÄK zur GOZ-Position 5270 (Stand Jan. 2021)

  1. Teilunterfütterungen können nach Extraktionen oder lokal begrenzten chirurgischen Eingriffen u. Ä. erforderlich sein.
  2. Sie gleichen eine Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus.
  3. Die Maßnahmen umfassen lediglich bestimmte Abschnitte der Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes.
  4. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil- oder Totalprothese handelt.
  5. Bei Leistungen nach dieser Nummer muss kein Funktionsrand angelegt werden.
  6. Teilunterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbst - härtendem Prothesenkunststoff ) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden.
  7. Unterfütternde Ergänzungen unter Brückengliedern bei teleskopierenden Brücken werden analog berechnet.
  8. Teilunterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden.
  9. Die Berechnung der Nummer 5270 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
  10. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Teilunterfütterung berechnungsfähig.
  11. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.