Provisorische Versorgung der Zähne 45-47 mit einer Brücke - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Stifte und Provisorien

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Pat. kommt zur in die Sprechstunde da er Beschwerden im 4. Quadranten hat und gerade zu Besuch in der Region ist. Nach Symptombezogener Untersuchung der Zähne stellt sich heraus, dass die Brücke 47-45 nicht mehr erhaltungswürdig ist. Es wird ein Röntgenzahnfilm von der regio erstellt. Bei beiden Brückenankern ist zu sehen, dass sich unter den Kronen eine Sekundärkaries befindet. Eine Sensibilitätsprüfung der Zähne 47 und 45 zeigt das diese Vital sind. Pat. wurde über die Befunde aufgeklärt sowie über die Erneuerungsbedürftigkeit der Brücke. Es wurde auch erwähnt, dass je nach Zustand der Zähne nach Abnahme der Brücke die Zähne 45 und 47 eine Wurzelkanalbehandlung oder auch wenn der Defekt größer sein sollte als auf dem Röntgenbild ersichtlich auch eine Extraktion nötig werden könnten. Pat. möchte, dass wir die Brücke abnehmen die Kariösen Läsionen behandeln und eine provisorische Versorgung machen. Weiterbehandlung mit endgültigem Zahnersatz übernimmt dann sein Zahnarzt.

Oberflächen- und Leitungsanästhesie für Regio 47, 45. Entfernen der Brücke 45-47 und Übergabe der Brücke an den Patienten. Exkavation der alten Füllungen und Kariösen Läsionen an den Zähnen 45 und 47, Entfernen von störender Schleimhaut mittels Kauterisation an den Zähnen 45, 47, plastische Aufbaufüllungen an den Zähnen 47 und 45 adhäsiv, Herstellung einer provisorischen Brücke von 45-47 mit Formteil und temporärer Zementierung

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
08.07.GOÄ
Ä1
Beratung, auch telefonisch199
08.07.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
08.07.45,47GOZ
0070
Vitalitätsprüfung1502.81
08.07.45-47GOÄ
5000
Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion10
08.07.47GOZ
0100
Intraorale Leitungsanästhesie und Präparation der Pfeilerzähne12.309.06
08.07.45-47GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1301.69
08.07.45,47GOZ
2290
Entfernung Inlay / Krone oder Trennung Brückenglied o.Ä.218020.25
08.07.45,47GOZ
3070
Exzision von Schleimhaut / Granulationsgewebe2455.06
08.07.45,47GOZ
2180
Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone, 1x je Zahn215016.87
08.07.45,47GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung)213014.62
08.07.00
08.07.47,45GOZ
5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung 224027
08.07.46GOZ
5140
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung 1804.5
Gesamt: 115.52

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
  • berechnungsfähige Materialien
    • Anästhetikum

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK (Jan. 2021)

  1. Diese Art der provisorischen Versorgung ist auch als „Sofortprovisorium“ bekannt und wird in der Regel mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder einer vorbereiteten Tiefziehfolie (Formteil) hergestellt.
  2. Sie dient dem Schutz eines beschliffenen Zahnes und der temporären Sicherung der Kaufunktion.
  3. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Brücke definitiv befestigt werden musste.
  4. In diesem Fall ist die Entfernung der Brücke gesondert berechnungsfähig, da sie dem Leistungsumfang der Nummer 2290 entspricht.
  5. Provisorische Brückenanker, die nicht unmittelbar an die Lücke angrenzen, werden nach der Nummer 2270 berechnet.
  6. Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone im Zusammenhang mit einer provisorischen Brücke ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet. Provisorische Brückenanker in Form von Inlays oder Teilkronen sind nach dieser Nummer zu berechnen.
  7. Eine Neuanfertigung infolge Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer.
  8. Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke ist analog berechnungsfähig.
  9. Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Abfor mung, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung. Treten zusätzliche zahntechnische Laborleistungen hinzu, sind diese nach § 9 berechnungsfähig.

 

Ein adhäsives Befestigen des Provisorium kann, sollte in diesem speziellen Fall eine tatsächliche medizinische Notwendigkeit bestehen, zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 hierfür berechnet werden.

Sollte die alte Brücke zum Provisorium umgearbeitet werden, entspricht dies nicht der provisorischen Brücke nach GOZ-Nrn. 5120 und 5140 und ist analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.