Individualprophylaxe inklusive professioneller Zahnreinigung bei Kindern und Jugendlichen - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Prophylaxe

Abrechnungsbereiche

GOZ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Prophylaxe inkl. PZR bei Kindern

01.08.: Eingehende Untersuchung und Beratung und Hygienestatus aufgenommen. Erhebung eines Parodontalindex. Professionelle Zahnreinigung an den Zähnen 16,11,21,41,31,55-52,62-65,75-72,82-75,

15.08.: Pat. kommt zur Nachkontrolle und Nachreinigung der Zahn 16,11,21,41,31,55-52,62-65,75-72,82-75, und Kontrolle des Übungserfolgs. Fluoridierung aller Zähne.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.08.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
01.08.GOÄ
Ä1
Beratung über geplante KFO-Behandlung durch den Zahnarzt199
01.08.55-85GOZ
1000
Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten120011.25
01.08.16,11-21,41-31,55-52,62-65,75-72,82-75GOZ
1040
professionelle Zahnreinigung212833.07
15.08.55-85GOZ
1010
Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten11005.62
15.08.16,11-21,41-31,55-52,62-65,75-72,82-75GOZ
4060
Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied2178.27
15.08.GOZ
1020
Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung mit Lack oder Gel, je Sitzung1502.81
Gesamt: 75.64

Hinweise zur Abrechnung

  • GOZ 0010: Eingehende Untersuchung und GOÄ 1: Beratung können in den Prophylaxesitzungen abgerechnet werden, allerdings muss begründet werden, dass es sich hierbei um andere Themen als um die Prophylaxe gehandelt hat (Kariesfeststellung oder-therapie, KFO-Beratung, etc.)
  • Die Lokale Fluoridierung darf im Jahr max. 4x berechnet werden. In der PZR ist die Fluoridierung bereits enthalten.
  • GOZ 1040 ist je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechenbar. Allerdings nicht neben 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090, 4010. Werden überempfindlicher Zahnflächen nach GOZ 2010 behandelt, darf die GOZ 2010 auch neben GOZ 1040 abgerechnet werden.
  • Eine subgingivale Konkremententfernung im Zusammenhang mit einer professionellen Zahnreinigung kann analog nach §6Abs.1 berechnet werden.

 

Kommentar der BZÄK zur GOZ-Position 1040:

Die „Professionelle Zahnreinigung“ (PZR) ist ein Maßnahmenpaket zur systematischen Entfernung aller Arten von Belägen auf den Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen im supragingivalen und gingivalen Bereich der Zähne.
Die PZR umfasst – abhängig von der individuellen Notwendigkeit – die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Politur aller zugänglichen Oberflächen und ggf. die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen. Die Leistung kann mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw. instrumenteller Unterstützung erbracht werden.
Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die Reinigung von abnehmbarem Prothesen.
Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nummer 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nummer 2010 ist neben der Nummer 1040 berechnungsfähig.
Neben der PZR kann eine Fluoridierung (Nummer 1020) nicht separat berechnet werden. An Zähnen, die nicht mittels PZR behandelt wurden, gilt dieser Ausschluss nicht.
Die Zahnsteinentfernung (Nummern 4050 und 4055) ist neben der PZR ebenfalls nicht berechnungsfähig, da ihr Leistungsinhalt von dieser Nummer umfasst ist. Auch die Kontrolle nach Zahnsteinentfernung oder nach PZR (Nummer 4060) ist neben dieser Nummer nicht berechnungsfähig.
Parodontalchirurgische Maßnahmen (Nummern 4070, 4075, 4090 und 4100) betreffen den subgingivalen Bereich und dürfen an demselben Zahn neben der PZR ebenfalls nicht berechnet werden.
Die PZR stellt ggf. eine Vorbehandlung für weitergehende Maßnahmen am Parodon - tium dar. Die subgingivale Belagentfernung im Sinne einer PZR, z. B. im Rahmen einer parodontalen Nachsorge, ist von dieser Nummer nicht umfasst und muss daher analog berechnet werden.
Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen, Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
Kontrollmaßnahmen bzw. Nachreinigungen in einer Folgesitzung können unter der Nummer 4060 berechnet werden.