Erneuerung einer vestibulären Verblendung und Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone 21 bei RiLi 36a - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/Regelversorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
BEL II
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Erneuerung einer vestibulären keramischen Verblendung und Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone 21 bei RiLi 36a - GKV

 

TP                
R                
B        sk       
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
27.07.21BEMA
24a(i)
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen12525
27.07.21BEMA
24b(i)
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen14343
Gesamt: 68

Berechnungsfähige Materialien

Abformmaterial,

ggf. Material für provisorische Versorgung

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  • Regelversorgung

Löst Festzuschuss aus:

  • 1x 7.3
  • 1x 7.4
  •  

Die ZE-Richtlinie 36a stellt eine Ausnahmeindikation dar, weshalb diese Reparatur Regelversorgung und keine Gleich- oder Andersartige Versorgung darstellt. Die Positionen sind nach BEMA und BEL II abzurechnen.

 

Für den typischen Fall der Verblendungserneuerung im Labor sind die Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 kombinierbar. Befund-Nr. 7.3 ist für die Erneuerung einer Verblendung an einer implantatgetragenen Krone unter Berücksichtigung der Verblendgrenzen der ZE-Richtlinien ansetzbar; im Oberkiefer somit für die Zähne 1-5 und im Unterkiefer für die Zähne 1-4.

Befund-Nr. 7.4 ist für das Wiedereinsetzen der implantatgetragenen Krone ansetzbar. Für ein ggf. erforderliches Provisorium ist kein gesonderter Festzuschuss ansetzbar. Die Regelleistung „Provisorium nach Nr. 19 BEMA" ist bei den Befund-Nrn. 7.3 und 7.4 in den FZ-Richtlinien abgebildet.

Die Erneuerung einer vestibulären Verblendung und das Wiedereinsetzen einer zahnbegrenzten implantatgetragenen Einzelkrone durch Rezementierung oder Verschraubung ist bei nicht überkronten und nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen gemäß FZ-Richtlinie A Nr. 6 in Verbindung mit ZE-Richtlinie Nr. 36a („... bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ...“) als Regelversorgung einzustufen.