Besuch im Altenheim - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Beratungen/Besuche/Konsilien

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
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Fallbeschreibung/ Dokumentation

Besuch von einem Ehepaar, wohnhaft im Seniorenheim am Montag nach Ende der Sprechzeiten

Entfernung Seniorenheim und Praxis ca. 14 km

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
18.11.BEMA
153a
Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht. 13030
18.11.BEMA
171b
Zuschlag für das Aufsuchen je weiterem Versicherten, der pflegebedürftig ist, eine Behinderung oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweist, in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 171a 13030
18.11.BEMA
171a
Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die pflegebedürftig sind, eine Behinderung oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen 13737
Gesamt: 97

Berechnungsfähige Materialien

Wegegeld/Reiseentschädigung:

  • 7810 bis zu zwei Kilometer 4,30 €
  • 7811 bis zu zwei Kilometer, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 €
  • 7820 mehr als zwei Kilometer bis zu fünf Kilometer 8,00 €
  • 7821 mehr als zwei Kilometer bis zu fünf Kilometer, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 12,30 €
  • 7830 mehr als fünf Kilometer bis zu zehn Kilometer 12,30 €
  • 7831 mehr als fünf Kilometer bis zu zehn Kilometer, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 18,40 €
  • 7840 mehr als zehn Kilometer bis zu 25 Kilometer 18,40 €
  • 7841 mehr als zehn Kilometer bis zu 25 Kilometer, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 30,70 €

Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung:

  • 7928 mehr als 25 Kilometer 0,42 € je zurückgelegten Kilometer, bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden je Tag plus 56,00 €
  • 7929 mehr als 25 Kilometer 0,42 € je zurückgelegten Kilometer, bei Abwesenheit mehr als 8 Stunden je Tag plus 112,50 €
  • 7930 Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen