Auffüllen eines Brückenankers nach Extraktion - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/gleichartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
BEL II
BEB '97
BEB Zahntechnik
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Auffüllen eines Brückenankers nach Extraktion

01.07.: Neupat. kommt mit erheblichen Beschwerden und einer Schwellung Regio Zahn 36 in die Praxis. Es wird eine eingehende Untersuchung vorgenommen und eine Röntgenaufnahme der Brücke 34-37 angefertigt. Die Auswertung ergibt, dass der bereits wurzelbehandelte und resizierte Zahn 36 nicht mehr erhaltungswürdig ist. Aufgrund der Entzündung regio 36 Leitungs- und Infiltrationsanästhesie mit Inzision und anschließend Streifen eingelegt. Pat. über die Notwendigkeit eine Extraktion des 36 aufgeklärt und der möglichen Behandlungen und Alternativen. Erklärt, dass aufgrund der akuten Schwellung eine unmittelbare Extraktion kontraindiziert wäre. Antibiotose verschrieben

05.07.: Pat. kommt zum Streifenwechsel. Infiltrationsanästhesie zur Schmerzausschaltung. Streifen entfernt, Wunde gespült. Da noch etwas Eiter aus der Wunde kam erneuten Streifen eingelegt.

08.07.: Pat. kommt zum Entfernen des Streifens. Die Schwellung ist abgeklungen, Leitungsanästhesie, Streifen 36 wurde entfernt und Wunde erneute gespült. Die Brücke 34-37 entfernt, der Zahn 36 extrahiert und eine provisorische Brücke von 34-37 in der Praxis ohne Formteil angefertigt. Da die Brücke noch intakt ist, wird sie im Zahntechniklabor mit Kunststoff regio 36 auszufüllen, damit sie weiterhin als endgültige Versorgung verwendet werden kann. Pat. ist damit einverstanden.

10.07.: Die Wundheilung an 36 wird kontrolliert. Brücke 43-37 anprobiert und adhäsiv wiederbefestigt.

TP                
R                
B                
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B           kbkk 
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
01.07.34-37BEMA
Ä925a
Röntgen, bis zwei Aufnahmen11212
01.07.36BEMA
41a
Leitungsanästhesie, intraoral11212
01.07.36BEMA
40
Infiltrationsanästhesie 188
01.07.36BEMA
Ä161
Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses11515
01.07.36BEMA
40
Infiltrationsanästhesie 188
05.07.36BEMA
38
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung11010
08.07.36BEMA
41a
Leitungsanästhesie, intraoral 11212
08.07.34-37BEMA
23
Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle31751
08.07.36BEMA
44
Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung11515
08.07.34-37BEMA
19 (i)
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied41976
10.07.36Umarbeiten einer Krone zu einem endgültigen Brückenglied gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)100
10.07.34-37BEMA
95a
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern13434
10.07.34,37GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)213014.62
Gesamt: 285.62

Berechnungsfähige Materialien

• Abformmaterialien • Material für Provisorien

Berechnungsfähige Laborpositionen

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

     Gleichartige Versorgung

Löst den Festzuschuss aus:

     3 x 6.8

  • Der Festzuschuss 6.8 ist 2x ansetzbar für die Wiedereingliederung der Brücke (34 und 37 sind die Pfeilerzähne) und 1x für das Ausfüllen des Brückenglieds an 36 mit Kunststoff.
  • In der Regel bedarf die Reparatur der Brücke keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse, es sei denn die Härtefallregelung trifft auf den Patienten zu. (Unterschiedliche KZV-Regelungen sind allerdings möglich).

  • In der Bemerkungszeile wird die genaue Beschreibung der Reparatur angegeben.

 

Das Umarbeiten einer Krone zu einem endgültigen Brückenglied ist nicht in der GOZ beschrieben und wird analog berechnet.