Anfertigung, Kontrolle und Entfernung einer semipermanenten Schiene - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Schienen und Aufbissbehelfe

Abrechnungsbereiche

BEMA
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

01.02.: Pat. kommt in die Praxis nach Sturz. Die Zähne 33-43 sind gelockert. Vitalitätsprüfung positiv, Röntgenkontrolle mittels Zahnfilmen. Semipermanente Schienung ist notwendig. Plan erstellt.

05.03.: Anfertigung einer Semipermanenten Schiene zur Stabilisierung der gelockerten Zähne 33-43,

18.02. Kontrolle der Schienung mit eingehenden Untersuchung

28.02.: Schienung hatte sich gelöst und ist abgebrochen regio 43-41. Dieser Teil der Schienung wurde erneuert.

18.03.: Kontrolle der Schienung

31.03.: Entfernung der Schienung,

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.02.BEMA
Ä1
Beratung eines Kranken, auch fernmündlich199
01.02.33-43BEMA
8
Sensibilitätsprüfung der Zähne166
01.02.33-43BEMA
Ä925a
Röntgen, bis zwei Aufnahmen11212
01.02.BEMA
2
Schriftliche Niederlegung eines Heil-und Kostenplanes12020
05.02.33-43BEMA
K4
Semipermanente Schienung der Zähne 33-43 (Die Leistung nach der BEMA Nr. K4 ist nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Ausnahme: akuter Schmerzzustand)51155
18.02.BEMA
01
Eingehende Untersuchung 11818
18.02.43-33BEMA
K7
Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung166
28.02.43-41BEMA
K4
Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik 21122
18.03.43-33BEMA
K7
Kontrollbehandlung, ggf. mit einfachen Korrekturen des Aufbissbehelfs oder der Fixierung166
31.03.43-33GOÄ
2702
Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten13434
Gesamt: 188

Berechnungsfähige Materialien

  • Materialkosten für Komposite pro Interdentalraum

Hinweise zur Abrechnung

  • Bestimmungen zu der Bema-Nr. K4
    • Die semipermanente Schienung kann zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein.
  • Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
    • Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
    • Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.*
    • Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
    • Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.

 

Im Leistungsinhalt der K4 ist das die Anwendung der Säure-Ätz-Technik inkludiert und kann daher nicht separat berechnet werden.

 

Sollte eine Dauerschienung vorgesehen sein, so ist die K4 nicht berechenbar.

 

Die GOÄ 2702 ist je Kiefer abrechenbar und ist für das Entfernen von semipermanenten Schienungen abzurechnen.