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Die IP5 in der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Grundsätzlich gibt es keine verbindliche Richtlinie für die Haltbarkeit von Fissurenversiegelungen. Seit 1993 gehört die Fissurenversiegelung nach Nr. IP5 zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Dabei wurde – primär aus wirtschaftlichen Gründen – der Kreis der Anspruchsberechtigten auf die sechs- bis 17-jährigen Patienten beschränkt.

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