Punktzahl:
180
(1) 10,12 €
(2.3) 23,28 €
(3.5) 35,43 €
Gebührenziffer:
6230
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
Abrechenbar je
je Kiefer
Abrechnungsbestimmungen
- Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare
Oktober 2018
- Diese Gebührennummer beschreibt die Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, die nicht im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 stehen. Sie ist je Kiefer berechnungsfähig.
- Maßnahmen zum Offenhalten einer Zahnlücke mittels eines Gerätes sind nicht nach dieser Nummer, sondern nach Nummer 6240 zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK
- Die Nr. 6230 GOZ - als alleinige Leistung - ist nur berechnungsfähig, wenn Leistungen gemäß den Nrn. 6030 bis 6080 nicht in Ansatz gebracht werden können, z.B. bei Notdienst oder Vertretung. Sie ist je Kiefer berechnungsfähig.
- Einschleifmaßnahmen am natürlichen Gebiss werden durch die Nrn. 4040 oder 8100 abgegolten. Die Nrn. 4040 und 8100 sind auch neben den Nrn. 6030 bis 6080 berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
Dr. Hinz Praxis & Wissen