5270 Teilunterfütterung einer Prothese

Punktzahl:
180
(1) 10,12 (2.3) 23,28 (3.5) 35,43
Gebührenziffer:
5270
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Teilunterfütterung einer Prothese

Leistungsinhalt

  • Anatomische Abformungen, auch des Gegenkiefers (bei indirekter Unterfütterung)
  • Auftragen des selbsthärtenden Prothesenkunststoffs auf die Prothesenbasis, Glätten und Polieren bei direkter Unterfütterung
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung
  • Einfügen
  • Einproben
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Angabe des unterfütterten Kiefers und der Region
  • Abformmaterial
  • eventuelle Korrekturen
  • Kontrolle nach dem Einsetzen und Ergebnis

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen mukodynamischer Abformung zur Darstellung des funktionellen Muskelreliefs.
  2. Besondere Umstände und erhöhter Zeitaufwand infolge von voluminösem und materialforderndem Anpassungsbedarf mit der Notwendigkeit einer Spezialabformung (Langzeit-Kaudruck).
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad wegen Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund ungünstiger Kieferkamm-/Gaumenverhältnisse, starke Knochenwülste.

Abrechenbar je

Prothese

Abrechnungsbestimmungen

  • Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.
  • Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Teilunterfütterungen können nach Extraktionen oder lokal begrenzten chirurgischen Eingriffen u. Ä. erforderlich sein.
  2. Sie gleichen eine Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus.
  3. Die Maßnahmen umfassen lediglich bestimmte Abschnitte der Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes.
  4. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil- oder Totalprothese handelt.
  5. Bei Leistungen nach dieser Nummer muss kein Funktionsrand angelegt werden.
  6. Teilunterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbst - härtendem Prothesenkunststoff ) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden.
  7. Unterfütternde Ergänzungen unter Brückengliedern bei teleskopierenden Brücken werden analog berechnet.
  8. Teilunterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden.
  9. Die Berechnung der Nummer 5270 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
  10. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Teilunterfütterung berechnungsfähig.
  11. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

Beschlossen durch