3310 Chirurgische Wundrevision

Punktzahl:
100
(1) 5,62 (2.3) 12,94 (3.5) 19,68
Gebührenziffer:
3310
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)

Dokumentation

  • Art der Wundrevision (Auskratzen, Naht o.ä.)
  • Zahnangabe, Bereich - Region
  • durchgeführte Behandlungsmaßnahme
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • ggfs. verwendetes Material (Nahtmaterial, Drainage)
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit im kaum zugänglichen Wundbereich bei durch Kieferklemme eingeschränkter Mundöffnung.
  2. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund großflächig infizierter Wunde/Alveole oder Knochendefekten.
  3. Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand aufgrund akut entzündeten Gebiet.
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Legens einer neuen Naht
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund hoher postoperativer Untersuchungsempfindlichkeit
  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehr als zwei Wunden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
  • Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

September 2023

  1. Die chirurgische Wundrevision stellt einen erneuten chirurgischen Eingriff nach einer im zeitlichen Zusammenhang vorausgegangenen chirurgischen Behandlung am selben Ort dar. Beispielhaft für die Leistungserfüllung sind das Glätten des Knochens, das Auskratzen oder Vernähen genannt.
  2. Es können jedoch auch andere Revisionsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Wundanfrischung, Umschneidungen, Entfernung von nekrotischem Gewebe, kleinen Knochensequestern o. Ä.
  3. Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung, handelt.
  4. Die Vornahme von Wundkontrollen erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3290 und ist zusätzlich berechnungsfähig.
  5. Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer 3300 verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig.
  6. Diese Leistung kann nicht im Zusammenhang mit der Nummer 3300 für dasselbe Gebiet berechnet werden, weil die Abrechnungsbestimmung unter der Nummer 3300 dies ausschließt.
  7. Diese Nummer ist auch berechnungsfähig für Wundrevisionen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen.
  8. Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer 3060 ist neben der Nummer 3310 an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig.
  9. Die Berechnung der Nummer 3050 für dasselbe Wundgebiet ist neben der Nummer 3310 GOZ möglich, wenn zur Stillung der übermäßigen Blutung die Vornahme der chirurgischen Wundrevision unterbrochen wird.
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

Beschlossen durch