Ä549 Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung bei Behandlung verschiedener Körperregionen

Gebührenziffer:
Ä549

Beschreibung

Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung

Gesetzlich abrechenbar

Abrechnungsbestimmungen

Die GOÄ 549 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.

Privat abrechnen

Punktzahl:
55
(1) 3,21 (2.3) 7,37 (3.5) 11,22

Abrechnungsbestimmungen

  1. max. einmal je Sitzung berechnungsfähig
  2. eine abweichende Vereinbahrung (über 2,5 fach) nach § 2 Abs. 1 GOÄ ist nicht möglich

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare

  1. Diese Leistung ist im reduzierten Gebührenrahmen zu bemessen.

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht