Ä548 Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung

Gebührenziffer:
Ä548

Beschreibung

Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)

Gesetzlich abrechenbar

Abrechnungsbestimmungen

Die GOÄ 548 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.

Privat abrechnen

Punktzahl:
37
(1) 2,16 (2.3) 4,96 (3.5) 7,55

Abrechnungsbestimmungen

  1. max. einmal je Sitzunge berechnungsfähig
  2. eine abweichende Vereinbahrung (über 2,5 fach) nach § 2 Abs. 1 GOÄ ist nicht möglich

Kommentare

  1. Diese Leistung ist im reduzierten Gebührenrahmen zu bemessen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht