Gebührenziffer:
Ä548
Beschreibung
Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)
Gesetzlich abrechenbar
Abrechnungsbestimmungen
Die GOÄ 548 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
Privat abrechnen
Punktzahl:
37
(1) 2,16 €
(2.3) 4,96 €
(3.5) 7,55 €
Abrechnungsbestimmungen
- max. einmal je Sitzunge berechnungsfähig
- eine abweichende Vereinbahrung (über 2,5 fach) nach § 2 Abs. 1 GOÄ ist nicht möglich
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
- Diese Leistung ist im reduzierten Gebührenrahmen zu bemessen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: