3. Vorgehen der konservierenden Behandlung

Die konservierende Behandlung der Zähne soll so erfolgen, dass

a) die Kavitäten unter Beachtung der Substanzschonung präpariert werden,

b) die Karies vollständig entfernt wird,

c) notwendige Maßnahmen zum Pulpenschutz durchgeführt werden,

4. Beschaffung von Röntgenaufnahmen durch nachbehandelnden Zahnarzt

Bei neuen Patienten oder bei Überweisungen sollen nach Möglichkeit Röntgenaufnahmen, die von vorbehandelnden Zahnärzten im zeitlichen Zusammenhang angefertigt worden sind, beschafft werden. Diese Röntgenaufnahmen sollen vom nachbehandelnden Zahnarzt in Diagnose und Therapie einbezogen werden.

2. Durchführung aufgrund zahnärztlicher Indikation

Röntgenuntersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies aus zahnärztlicher Indikation geboten ist. Dies kann auch der Fall sein zur Früherkennung von Zahnerkrankungen, z.B., wenn der Verdacht auf Approximalkaries besteht, die klinisch nicht erkennbar ist.