2360 Exstirpation der Pulpa, je Kanal

Kategorie
C. Konservierende Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
2360
Punktzahl
110
Faktor
(1.0) 6.19 €
(2.3) 14.23 €
(3.5) 21.65 €
Behandlungsbereich
Endodontie
Grundlegendes
Beschreibung

Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal

Leistungsinhalt
  • Exstirpation der vitalen Pulpa
  • Exkavieren von Karies
  • Zahnangabe
  • Vitalitätsprüfung
  • Art und Anzahl der Anästhesien, bei Nachanästhesierung den Grund angeben
  • ggf. absolute Trockenlegung
  • Anzahl und Lage der Wurzelkanäle
  • Verwendete Einmalinstrumente – Art und Anzahl (lt. GOZ sind einmal verwendbare Nickel-Titan-Feilen gesondert berechenbar)
  • Anwendung des OP-Mikroskop
  • weitere Versorgung des Zahnes
  • Medikamentöse Einlage (Art des verwendeten Medikamentes)
  • Provisorischer Verschluss (Material) und ggf. adhäsive Befestigung des provisorischen Verschlusses
  1. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Suche der anatomisch untypisch liegenden Kanaleingänge mit obliteriertem Lumen.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund infizierter Pulpa und starker Blutung.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wg. sehr vorsichtigem Vorgehen aufgrund stark gekrümmten Wurzelkanals mit Gefahr der via falsa.
  4. Überdurchschnittliche Schwierigkeit und zeitaufwändige Darstellung der Kanaleingänge, anatomisch schwer zugänglich, nicht direkt einsehbar.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen reduzierter Anästhesiewirkung aufgrund hochgradig infizierter Pulpa.
  6. Erschwerte Vitalextirpation, da die Kanaleingänge in unter sich gehenden Pulpenarealen lokalisiert waren und sich durch Verengung /Calcifikation schwer darstellen ließen.
GOZ
Privat abrechnen
Kanal
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentartext

Januar 2021

  1. Unter der Vitalexstirpation versteht man die vollständige Entfernung der Kronen- und Wurzelpulpa bei bleibenden Zähnen und Milchzähnen.
  2. Ggf. notwendige Exkavationsmaßnahmen sind enthalten.
  3. Die Präparation der Zugangskavität (Trepanation) ist nicht Inhalt der Leistungsbeschreibung.
  4. Die Leistung ist je Wurzelkanal berechnungsfähig.
  5. Der temporäre, speicheldichte Verschluss ist gesondert berechnungsfähig.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

Themenbereich Wurzelkanalbehandlungen

Beschluss 9: Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.

Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen