BU

BU-Leistungen

Die Unfallversicherungsträger haben nach 5 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß 5 34 Abs. 3 SGB VII das nachfolgende Abkommen.

Für Leistungen aus den BEMA-Teilen 1 - 4 gilt der seit dem 01.02.2023 der Punktwert 1,41. Ab 01.01.2024 gilt der Punktwert 1,47. Leistungen aus dem BEMA-Teil 5 werden nach Gebührenverzeichnis gemäß Anlage 4 berechnet.

12/1 Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt- festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz mit Stegen einschl. Stegverbindungsvorrichtungen, je Steg
Nummern
BU Nr.
12/1

Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von Stegen einschl. Stegverbindungsvorrichtungen, je Steg

12/2 Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt- festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz mit Schrauben, Federstiften oder dergleichen, je Verbindungsvorrichtung
Nummern
BU Nr.
12/2

Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von Schrauben, Federstiften oder dergleichen, je Verbindungsvorrichtung

12/3 Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt- festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz mit Riegeln, Gelenken, Geschieben, Ankern, je Verbindungsvorrichtung
Nummern
BU Nr.
12/3

Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt festsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von Riegeln, Gelenken, Geschieben, Ankern, je Verbindungsvorrichtung