6090 Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer

Punktzahl:
700
(1) 39,37 (2.3) 90,55 (3.5) 137,79
Gebührenziffer:
6090
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer

Leistungsinhalt

  • Bei abgeschlossener Wachstumsphase soll durch geeignete Maßnahmen eine funktionell zufriedenstellende Okklusionsbeziehung durch alveoläre Bewegung von Zähnen oder Zahngruppen erreicht werden.
  • Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 6090 umfassen alle Leistungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich nach abgeschlossenem Kiefer- und Schädelwachs tum unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (Schienen, Positioner und dgl.).
  • Die Häufigkeit der  Berechnung der GOZ-Nr. 6090 ist durch die medizinische Indikation im Einzelfall begrenzt.
  • ebenfalls berechenbar, sofern Regelbisseinstellung bereits erfolgt ist und dennoch eine Einstellung von einzelnen Zähnen oder Zahngruppen in die Occlusion erforderlich wird

Dokumentation

  • - zu Beginn der Therapie bei Planerstellung
  •  - Maßnahmen,  welche zusätzlich zur alveolären Bisseinstellung beitragen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich  hohe Schwierigkeit und Zeitaufwand durch Zahnaplasien / Zahndysplasien / Zahnhyperplasien / Zahnhypoplasien
  2. Überdurchschnittlich  hohe Schwierigkeit und Zeitaufwand bei vorhandenen Schmelzhypoplasien
  3. Überdurchschnittlich  hohe Schwierigkeit und Zeitaufwand bei ungünstiger Reaktionsweise durch  vorhandene Narbenzüge ungünstiger skelettaler Ausgangsbedingungen

Abrechenbar je

je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

  • keine

Kommentare / Hinweise

Kommentar der Bundeszahnärztekammer Januar 2021

  1. Die Leistung umfasst vorwiegend die kieferorthopädische Behandlung im Erwachsenengebiss.
  2. Die Maßnahmen im Sinne der Nummer 6090 umfassen alle Leistungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich nach abgeschlossenem Kiefer- und Schädelwachstum unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (Schienen, Positioner und dergl.).
  3. Die Gebührennummer ist neben den Nummern 6030, 6040 bzw. 6050 berechnungsfähig, allerdings nur außerhalb einer Wachstumsphase. Sie ist jedoch nicht an einen Vierjahreszeitraum gebunden.
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

 

Die Maßnahmen im Sinne der GOZ-Nr. 6090 umfassen alle Leistungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich nach abgeschlossenem Kiefer- und Schädelwachstum unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten (Schienen, Positioner u. a.) einschließlich der Retention (GOZ, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand Januar 2021, https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu GOZ-Nr. 6090, S. 215).

Ziel der Maßnahmen ist die Einstellung der Okklusion. Solange diese nicht erreicht ist, ist der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 6090 nicht erbracht. GOZ-Nr. 6090 kann also bis zur Erreichung dieses Ziels nur einmal je Kiefer und nicht etwa quartalsweise (so aber der Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand Januar 2021, https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu GOZ-Nr. 6090, S. 215) oder in kürzeren oder längeren Abständen berechnet werden.

Retentionsmaßnahmen sind laut Leistungstext mit der Gebühr abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden (z. B. mit GOZ-Nrn. 6100, 7070 oder GOÄ-Nrn. 2697, 2698 originär oder analog).

In der Regel wird die GOZ-Nr. 6090 zusammen mit den GOZ-Nrn. 6030 bis 6050 abgerechnet. In diesem Falle ist eine zusätzliche Berechnung der GOZ-Nrn. 6190 bis 6260 nicht möglich (4. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080). Die GOZ-Nr. 6090 ersetzt die GOZ-Nrn. 6060 bis 6080 bei abgeschlossener Wachstumsphase. Daher gilt die 4. Abrechnungsbestimmung.

Kontrollmaßnahmen sind Bestandteil der jeweiligen Kernposition und nicht zusätzlich mit GOZ-Nr. 6210 berechnungsfähig.

Kommentarquelle:
PKV