Gebührenziffer:
2442
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
100
Abrechenbar je:
Operationsgebiet
Leistungsinhalt
- Einpflanzung (Implantation) von alloplastischem Material zur Weichteilunterfütterung
- primäre Wundversorgung
Kommentare / Hinweise
- In den Teilen J, L und N aus der GOÄ ´82 befinden sich 13 GOÄ-Positionen für Leistungen aus dem fachärztlichen Bereich (MKG-Chirurgie). Diese GOÄ-Positionen sind grundsätzlich von der Abrechnung über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ausgeschlossen und die Behandlungsfälle insgesamt über die Kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen. In äußerst seltenen Fällen kann die Abrechnung, mit Hilfe eines individuellen Leistungsschlüssels, auch über die Kassenzahnärztliche Vereinigung erfolgen. In diesen Fällen sollte eine Mitteilung der jeweiligen KZV an die KZBV (Abteilung Vertragsinformatik) erfolgen, damit die Abrechnungsmodule entsprechend eingestellt werden können.
- Dies betrifft die GOÄ-Leistungen nach Nr. 1439, 1440, 1441, 1446, 2440, 2441, 2442, 2621, 2626, 2627, 2730, 2732 und 2886
-
abrechenbar für die Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung (z.B. nach Unfällen, nach Tumorentfernungen, im Rahmen von Missbildungen, etc.)
-
Kosten für die alloplastischen Materialien (nach Maßgabe der zuständigen KZV)
-
Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung
Kommentarquelle:
KZBV
Privat abrechnen
Punktzahl:
900
(1) 52,46 €
(2.3) 120,65 €
(3.5) 183,60 €
Abrechenbar je:
Operationsgebiet
Abrechnungsbestimmungen
Leistungsinhalt
- Implantation alloplastischen Materials
- Erstversorgung der Wunde
zusätzlich berechnungsfähig
• Materialkosten für alloplastisches Material
Kommentare
- Das einfache Auffüllen einzelner parodontaler Defekte dient nicht der Weichteilstützung und wird nach der Nr. 4110 (GOZ) berechnet.
- Die Verwendung von regenerativen Proteinen wird nach der Nr. 4110 GOZ berechnet.
- Die Membraneinbringung im Zusammenhang mit parodontalchirurgischen Eingriffen wird nach der Nr. 4138 GOZ berechnet.
- Das Einbringen alloplastischen Materials im Zusammenhang mit augmentativen Maßnahmen ist mit den Leistungen nach Nr. 9100, 9110, 9120 und 9130 GOZ abgegolten.
- Sofern vom Sinuslift getrennt an anderer Stelle im Zuge der Operation eine isolierte Weichteilunterfütterung erforderlich ist, die örtlich abgegrenzt allein mit alloplastischem Material ausgeführt wird, kommt die Nummer Ä 2442 zum Ansatz.
- Das Einbringen von Collagen patch wird nach Nr. Ä2442 berechnet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss