2442 Implantation alloplastischen Materials Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung

Gebührenziffer:
2442
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
100
Abrechenbar je:
Operationsgebiet

Leistungsinhalt

  • Einpflanzung (Implantation) von alloplastischem Material zur Weichteilunterfütterung
  • primäre Wundversorgung

Kommentare / Hinweise

  1. In den Teilen J, L und N aus der GOÄ ´82 befinden sich 13 GOÄ-Positionen für Leistungen aus dem fachärztlichen Bereich (MKG-Chirurgie). Diese GOÄ-Positionen sind grundsätzlich von der Abrechnung über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ausgeschlossen und die Behandlungsfälle insgesamt über die Kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen. In äußerst seltenen Fällen kann die Abrechnung, mit Hilfe eines individuellen Leistungsschlüssels, auch über die Kassenzahnärztliche Vereinigung erfolgen. In diesen Fällen sollte eine Mitteilung der jeweiligen KZV an die KZBV (Abteilung Vertragsinformatik) erfolgen, damit die Abrechnungsmodule entsprechend eingestellt werden können.
  2. Dies betrifft die GOÄ-Leistungen nach Nr. 1439, 1440, 1441, 1446, 2440, 2441, 2442, 2621, 2626, 2627, 2730, 2732 und 2886
  3. abrechenbar für die Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung (z.B. nach Unfällen, nach Tumorentfernungen, im Rahmen von Missbildungen, etc.)

  4. Kosten für die alloplastischen Materialien (nach Maßgabe der zuständigen KZV)

  5. Zuschläge zu ambulanten vertragszahnärztlichen Operationsleistungen nach den Nrn. 440 bis 445 GOÄ gehören nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung

Kommentarquelle:
KZBV

Privat abrechnen

Punktzahl:
900
(1) 52,46 (2.3) 120,65 (3.5) 183,60
Abrechenbar je:
Operationsgebiet

Abrechnungsbestimmungen

 

Leistungsinhalt

  • Implantation alloplastischen Materials
  • Erstversorgung der Wunde

Kommentare

  • Das einfache Auffüllen einzelner parodontaler Defekte dient nicht der Weichteilstützung und wird nach der Nr. 4110 (GOZ) berechnet.
  • Die Verwendung von regenerativen Proteinen wird nach der Nr. 4110 GOZ berechnet.
  1. Die Membraneinbringung im Zusammenhang mit parodontalchirurgischen Eingriffen wird nach der Nr. 4138 GOZ berechnet.
  2. Das Einbringen alloplastischen Materials im Zusammenhang mit augmentativen Maßnahmen ist mit den Leistungen nach Nr. 9100, 9110, 9120 und 9130 GOZ abgegolten.
  3. Sofern vom Sinuslift getrennt an anderer Stelle im Zuge der Operation eine isolierte Weichteilunterfütterung erforderlich ist, die örtlich abgegrenzt allein mit alloplastischem Material ausgeführt wird, kommt die Nummer Ä 2442 zum Ansatz.
  4. Das Einbringen von Collagen patch wird nach Nr. Ä2442 berechnet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

1.Stark überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund von erforderlichem mikrochirurgischen Vorgehen mit erschwerter Einbringung durch stark eingeschränkte Sichtverhältnisse bei starkem Wangendruck 2.Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Lagerbildung durch cortikale Knochenspange auf dem Kieferkamm, die sehr schwer zu bearbeiten war. 3.Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem vorsichtiger Vorgehensweise zur Vermeidung von Schädigungen gefährdeter anatomischer Nachbarstrukturen (Gefäßnähe, Kieferhöhlennähe). 4. Erheblich erhöhter Aufwand wegen Umfang des zu gewinnenden Knochens 5. Erheblich erhöhte Umstände / erhöhter Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Verdichtungsmaßnahmen der Spalträume mit autologem Knochengranulat und alloplastischem Material 6. Erhöhte Schwierigkeit beim Wundverschluss aufgrund des Fehlens von attached Gingiva

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht