1479 Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung au

Gebührenziffer:
1479
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus (auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln)

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
7
Abrechenbar je:
Kieferhöhle

Abrechnungsbestimmungen

keine

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare / Hinweise

  1. häufig therapeutisch neben GOÄ Nrn. 1466, 1467, 1468
  2. je Kieferhöhle (für die Spülungen mehrerer Nasennebenhöhlen einer Kopfseite insgesamt nur einmal)
Kommentarquelle:
LRW

Privat abrechnen

Punktzahl:
59
(1) 3,44 (2.3) 7,91 (3.5) 12,04
Abrechenbar je:
Kieferhöhle

Abrechnungsbestimmungen

keine

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare

  1. Die Leistungsbeschreibung der Nr. 1479 bestimmt, dass auch die Spülung mehrerer (Nasenneben-)Höhlen umfasst ist.
  2. Der Singular (Ausspülen der Kiefer-, …) im Bezug auf die Enumeration der paarig angelegten spülbaren Nasennebenhöhlen legt fest, dass Nr. 1479 für Spülungen mehrerer Höhlen einer Kopfseite insgesamt nur einmal abgerechnet werden kann.
  3. Werden hingegen beide Kieferhöhlen gespült, ist Nr. 1479 zweimal abrechenbar.
Kommentarquelle:
LRW

je Kieferhöhle (für die Spülungen mehrerer Nasennebenhöhlen einer Kopfseite insgesamt nur einmal)

Beachte:

Die Spülung einer Kieferhöhle nach erfolgter Punktion ist Leistungsbestandteil der Nr. Ä1465; die Spülung der Kieferhöhle durch eine natürliche oder künstliche Öffnung wird nach Nr. Ä1465 berechnet.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht