8.3 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke
Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen für die Festzuschüsse nach §§ 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die Regelversorgungsleistungen entfallenden Beträge nach § 56 Absatz 4 SGB V in der Fassung vom 3. November 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004 (S. 24 463), in Kraft getreten am 1. Januar 2005,
Zuletzt geändert mit Wirkung zum 01. Januar 2025:
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum 01. Januar 2025 eine Anpassung der Festzuschussbeträge zum Zahnersatz beschlossen. Die Beträge gelten für alle Heil- und Kostenpläne, die ab diesem Datum ausgestellt werden. Die aktuelle Abrechnungshilfe für Festzuschüsse finden Sie unter diesem Link: https://www.kzbv.de/festzuschussbetraege
Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke
Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind
Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese
Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnis-se zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind
Festzuschüsse 2025
gültig ab 01.01.2025