27 Pulpotomie

BEMA Bewertungszahl:
29
BEMA Nr.:
27
Behandlungsbereich:
Konservierende Leistungen
Abkürzung:
Pulp

Beschreibung

Pulpotomie

Leistung

  • Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa am Milchzahn und am symptomlosen bleibenden Zahn mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum
  • einschließlich Abtragen des Pulpendaches
  • Amputation der koronalen Pulpa
  • Spülung und Blutstillung
  • Aufbringen eines Überkappungspräparates
  • je Zahn

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Vitalität
  • Dokumentation über nichtabgeschlossen Abschluss des Wurzelwachstums bei bleibenden Zähnen
  • verwendetes Material
Abrechenbar je:
Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  1. Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa am Milchzahn und am symptomlosen bleibenden Zahn mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum einschließlich Abtragen des Pulpendaches, Amputation der koronalen Pulpa, Spülung und Blutstillung, Aufbringen eines Überkappungspräparates, je Zahn.
  2. Eine Leistung nach Nr. 27 ist bei Milchzähnen nur abrechnungsfähig, wenn in derselben Sitzung eine der Nrn. 13a bis g oder 14 erbracht wird.

Zusatzleistung abrechenbar

Zusatzleistung nicht abrechenbar

• bei devitaler Pulpa
• bei einem abgeschlossenes Wurzelwachstum an einem bleibenden Zahn
• wenn im Anschluss eine Wurzelkanalbehandlung erfolgt
- bei Milchzähnen, wenn keine definitive Füllung (13 a - g) oder Milchzahnkrone (14) in derselben Sitzung erfolgt

Kommentare / Hinweise

  1. Die Pulpotomie ersetzt die bisherige Bema-Leistung Nr. 27 (Vitalamputation). Sie ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt und kann nur am Milchzahn oder an symptomlosen bleibenden Zähnen mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum durchgeführt werden.
Kommentarquelle:
KZBV
  1. Alle unmittelbar zur Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa gehörenden Maßnahmen sind mit der Bewertung abgegolten (Abtragen des Pulpendaches, ggf. Exkavieren von Karies und Abtrennen des koronalen Teiles der Pulpa).
  2. Besondere Maßnahmen, wie Anlegen von Kofferdam u.a., können nach Nr. 12 abgerechnet werden.
  3. Die Berechnung der Nr. 27 erfolgt in der Regel bei Milchzähnen laut der Abrechnungsbestimmung zur Nr. 27 immer in derselben Sitzung mit der Nr. 13 oder Nr. 14.
  4. Die Nr. 27 kann in der Regel nicht neben den Nrn. 28, 29, 32, 34 und 35 für denselben Zahn abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Behandlungsrichtinie vom 30. Juli 2021

Konservierende Behandlung

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9.2 Eine Vitalamputation (Pulpotomie) ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt. Bei Milchzähnen mit Pulpitis oder Nekrose des Pulpengewebes kann eine Pulpektomie und Wurzelkanalbehandlung angezeigt sein.

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Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Abrechnungsbeispiele

Gerichtsurteile

Beschlossen durch