122a Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung

BEMA Bewertungszahl:
21
BEMA Nr.:
122a
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung, Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung

Leistung

KFO Kontrollen - für die Urlaubsvertretung / Notdienstpatienten von Fremdpraxen - ggf bei KFO-Schmerzbehandlung Asyl-Patienten (Positivliste) - individuell gefertigte Apparaturen ( individuell gefertigte Mundvorhofplatte, Platte mit Zungengitter, funktionskieferorthopädisches Gerät) bei KIG D5 oder O4

Dokumentation

  • Angabe des Behandlungsbedarfsgrades KIG O4 oder D5)
  • Kontrollergebnis
  • vorgenommene Maßnahme am Behandlungsmittel

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

1. Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.

2. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähig.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- während laufender kieferorthopädischen Behandlung (119/120)
- für konfektionierte Mundvorhofplatte

Kommentare / Hinweise

  1. Sofern die Anfertigung einer individuellen Mundvorhofplatte medizinisch indiziert ist, kann eine Abrechnung nach BEMA-Nr. 122 mit den anfallenden Material- und Laborkosten erfolgen.
  2. Die konfektionierte Mundvorhofplatte ist nicht nach BEMA-Nr. 122 berechnungsfähig.
  3. Die Leistungen werden zu 100 % über die KZV zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch