6140 Eingliederung Teilbogens

Punktzahl:
210
(1) 11,81 (2.3) 27,16 (3.5) 41,34
Gebührenziffer:
6140
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Eingliederung eines Teilbogens

Leistungsinhalt

  • Anpassen
  • Einprobe
  • Einbringen von Biegungen
  • Einsetzen
  • Einligieren
  • je Teilbogen

Dokumentation

  • Art und Material des Bogens
  • Biegungen
  • Regionsnagabe
  • Befestigungsmaterialiene wie Gummiketten, Stopps, Dragtligaturen  u.ä.

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhte Schwierigkeit bei aufwendigen Ausgleichsbiegungen zur Korrektur der vorhandenen Zahndrehstände bei Verwendung von Standardbögen
  2. Erhöhte Schwierigkeit bei Eingliederung, Bogen individualisiert zur Korrektur der  Niveauunterschiede und Drehstände
  3. Erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand bei Anwendung aufwändiger Segmentbogentechnik oder Rickettstechnik
  4. Erschwerte Eingliederung aufgrund erschwerter Fixation eines Memorybogens bei ausgeprägten Niveauunterschieden (Ausgleichsbiegungen)
  5. Erschwerte Eingliederung durch schwierig zu bearbeitenden Spezialdraht/Vierkantdraht
  6. Erschwerte Eingliederung aufgrund von erhöhtem Speichelfluss und eingeschränkter Sicht

Abrechenbar je

je Teilbogen

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140 und 6150 beinhalten auch die Material und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.
  • Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

Kommentare / Hinweise

Kommentar der Bundeszahnärztekammer

  1. Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe,das Einsetzen und das Einligieren. Die Leistungist je Teilbogen berechnungsfähig.
  2. Die Leistung ist ggf. auch neben der Eingliederung eines ungeteilten Bogens berechnungsfähig.
  3. Die Gebührennummer kann auch für die Wiedereingliederung eines gelösten Teilbogens oder die erneute Eingliederung desselben Bogens berechnet werden.
  4. Materialkosten für Standard-Teilbögen sind eingeschlossen.
  5. Die Entfernung eines Teilbogens ist unter der Nummer 2702 (GOÄ) beschrieben.
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Wird der Teilbogen unter Verwendung von Drahtligaturen eingegliedert, rechtfertigt das nicht den zusätzlichen Ansatz der GOÄ-Nr. 2697, weil aufgrund der allgemeinen Formulierung der Leistungslegende alle Varianten des Eingliederns von Teilbögen von der Gebührenposition erfasst sind (§ 4 Abs. 2 GOZ – Zielleistungsprinzip).
Seit Einführung der neuen GOZ werden in der Praxis vermehrt die Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen zusätzlich analog und originär mit unterschiedlichen Gebühren aus der GOZ und GOÄ berechnet. Diese Berechnung verbietet sich aufgrund der neuen dritten Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080. Danach sind alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder verwendeten Therapiegeräten mit den Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ abgegolten. Die Entfernung von Bögen ist eine – in der Regel an das qualifizierte Fachpersonal delegierte – Maßnahme, die es schon lange vor der Novellierung der GOZ gab. Während das Einligieren von Bögen nur im ausgeformten Zahnbogen – also im Rahmen der Retention und nicht während der Umformung/Einstellung der Kiefer – gemäß § 1 Abs. 6 Zahnheilkundegesetz delegierbar ist, ist das Ausligieren in jedem Fall delegierbar. Da der Verordnungsgeber daher bewusst keine eigene Gebührenposition für diese Maßnahme, sondern vielmehr eine neue Abrechnungsbestimmung (s. o.) geschaffen hat, die die Berechnung ausdrücklich ausschließt, ist die analoge Berechnung der Entfernung von Bögen/Teilbögen nicht zulässig. Diese Sichtweise wird durch die Gerichte AG Münster (Urteil vom 16. Mai 2019, Az.: 97 C 21/19), VG Ansbach (Urteil vom 27. Februar 2020, Az.: AN 18 K 18.02284), VG Münster (Urteil vom 16. April 2018, Az.: 5 K 3296/16), AG Riedlingen (Urteil vom 15. April 2017, Az.: 1 C 209/15), AG Lörrach (Urteil vom 29. März 2017, Az.: 4 C 1166/16), AG Wendel (Urteil vom 21. März 2017, Az.: 13 C 661/16 (05), AG Potsdam (Urteil vom 2. März 2017, Az.: 33 C 53/15), AG Ravensburg (Urteil vom 19. Januar 2017, Az.: 5 C 887/16), LG Hildesheim (Urteil vom 11. November 2016, Az.: 7 S 124/16), LG München I (Urteil vom 3. Mai 2016, Az.: 23 S 20117/15), VG Saarland (Urteil vom 5. April 2016, Az.: 6 K 2038/13), LG Bayreuth (Urteil vom 28. Januar 2015, Az.: 13 S 113/14), AG Bayreuth (Urteil vom 27. Februar 2014, Az.: 107 C 1090/13), AG Saarbrücken (Urteil vom 15. Juli 2014, Az.: 5 C 85/14) und VG Stuttgart (Urteil vom 2. September 2013, Az.: 3K 1809/13) bestätigt.

Die häufig genutzten (Analog-)Berechnungen für die Bogenentfernung wie die GOZ-Nr. 2290 sind nicht anwendbar (siehe auch Erläuterungen zu GOZ-Nr. 2290). Laut § 6 Abs. 2 GOZ können zwar selbstständige Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der GOZ berechnet werden. Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben, weil die Entfernung von Bögen bereits Bestandteil der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 ist (s. o.). Auch Gebührennummern aus der GOÄ (z. B. GOÄ-Nr. 2702) können nicht als Analogberechnung genutzt werden, da der Zahnarzt bzw. zahnärztlich tätige MKG-Chirurg angehalten ist, vorrangig Leistungen aus der GOZ zu berechnen. So sah es auch das LG Offenburg in seinem Urteil vom 9. Oktober 2001 (Az.: 1 S 48/00). Gemäß diesem Urteil sind die GOÄ-Nrn. 2697, 2698 und 2702 im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung nicht abrechenbar (GOZ-Urteile, Zahnärztekammer - 7. Auflage - Version 2005). Erst wenn die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung in der GOZ enthalten ist, kann sie nach den Vorschriften der GOÄ berechnet werden. Darüber hinaus werden bei einer Analogberechnung auch die Rahmenbedingungen der zur Analogie herangezogenen Gebührenposition vererbt (Bundesärztekammer, Dtsch Arztbl 2007, 104(10):A 680), somit können GOÄ-Nr. 2702 und die GOZ-Nr. 2290 als nicht delegierbare Leistungen auch nicht für eine delegierbare Leistung – also die Bogenentfernung – herangezogen werden.

Dies entsprach auch der Auffassung der BZÄK in ihrer Kommentierung zur GOZ in der Fassung vom 21. September 2012, in der die Entfernung von Bögen und Teilbögen als Leistungsinhalt der Kernpositionen GOZ-Nrn. 6030 bis 6050 angesehen wurde.

25. Beschluss des Gemeinsamen Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zur GOZ (PKV, Beihilfe und BZÄK):

Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der GOZ zu berechnen. Ein Wahlrecht zwischen GOÄ und GOZ besteht insoweit nicht

 

 

Kommentarquelle:
PKV

Positionspapier der Bundeszahnärztekammer, August 2021

Eingliederung eines festsitzenden Retainers
Gebührenrechtliche Berücksichtigung einer besonderen Ausführung nach § 4 Abs. 2 GOZ

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Eingliederung des festsitzenden Retainers eine besondere Ausführung der Retention sei und daher nicht neben den Kernpositionen berechnet werden könne. Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ ist die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes danach nicht zusätzlich berechenbar.

I. Urteilskritik

Das Urteil überzeugt weder fachlich noch gebührenrechtlich.

1. Zunächst enthalten die Leistungsbeschreibungen der Geb.-Nrn. 6030 bis 6080 GOZ keinen entsprechenden Abrechnungsausschluss.

Zwar enthält der Gebührentext den Hinweis „Die Maßnahmen ...umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention ...innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.“. Damit soll aber nicht die Nebeneinanderberechnung der Kernpositionen neben der Retainereingliederung ausgeschlossen werden. Vielmehr
verfolgt die Regelung das Ziel, im Falle der Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes, die erneute Berechnung der Kernposition auszuschließen.

Die hiervon zu unterscheidende Berechnungsfähigkeit anderer selbständiger Leistungen wird vielmehr durch folgende Formulierung in der den Kernleistungen nachgeordneten Abrechnungsbestimmung geregelt: „Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190  bis 6260 nicht berechnungsfähig.“ Da diese Abrechnungsbestimmung abschließend formuliert ist, ist eine Ausdehnung auf darüber hinausgehende Leistungen, namentlich auf die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes, nicht möglich. (so z.B. AG Hamburg-Barmbek, Az. 815 C 200/06 zur GOZ 1988)

Bekräftigt wird dies durch die Bundesregierung in der Begründung des Kabinettsentwurfes, in der es heißt:
„Der vierte Absatz der Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 die Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig sind. Damit können die übrigen Leistungen des Abschnitts G sowie diagnostische Leistungen außerhalb dieses Abschnitts (z.B. Abformungen, Röntgen) neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 berechnet werden.“

Aus diesem Grund sind alle nicht ausdrücklich genannten selbständigen kieferorthopädischen Maßnahmen neben den Kernpositionen berechenbar. Unstreitig gilt dies z.B. für die Geb.-Nrn. 6000 bis 6020 oder 6100 ff. GOZ. Aus den genannten Gründen muss dies auch für die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes gelten.

2. Die Eingliederung eines festsitzenden Retentionsgerätes ist zudem kein methodisch notwendiger Bestandteil der Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ, so dass die zusätzliche Berechnung auch nicht durch § 4 Absatz 2 GOZ ausgeschlossen wäre. Für eine Leistung, die ein methodisch notwendiger Einzelschritt einer im Gebührenverzeichnis aufgeführten Zielleistung ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die im Gebührenverzeichnis aufgeführte Zielleistung eine Gebühr berechnet. Wann eine Leistung „methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung“ ist, definiert § 4 Absatz 2 Satz 4 wie folgt: Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

Erforderlich ist daher, dass zum einen die Leistungsbeschreibung der „Zielleistung“ ausdrücklich die andere Leistung zu ihrem Bestandteil macht. Der Verordnungsgeber hat dies in den von ihm beabsichtigten Fällen in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. (vgl. z.B. Allgemeine Bestimmung Ziffer 1 zum Abschnitt E: Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.)

Die Eingliederung eines Lingualretainers ist in der Leistungsbeschreibung nicht zum Bestandteil der Kernpositionen gemacht worden. Zwar heißt es hier „Die Maßnahmen ...umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention ...“ Maßnahmen zur Retention im Sinne der Kernpositionen sind neben den erforderlichen Verlaufskontrollen jedoch nur Leistungen, die nicht über die Aushändigung und das Einsetzen eines
herausnehmbaren Gerätes hinausgehen. Dies folgt zwingend aus der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Berechnungsfähigkeit weiterer kieferorthopädischer Leistungen.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt dies zwar, umschifft die gebührenrechtlichen Konsequenzen aber, indem es den festsitzenden Retainer kurzerhand als „besondere Ausführung“ der Retention qualifiziert und annimmt, damit sei die zweite Voraussetzung, nämlich die „Berücksichtigung in der Bewertung“ nicht mehr erforderlich. § 4 Absatz 2 GOZ soll – durchaus nachvollziehbar – eine Doppelberechnung von Leistungen verhindern. Aus der Formulierung von § 4 Absatz 2 GOZ wird deutlich, dass der Verordnungsgeber nicht zwischen „Leistungsbestandteil“ und „Besondere Ausführung“ unterscheiden wollte, sondern in beiden Fällen eine Berechnung ausschließen wollte, wenn die Leistung von einer anderen, berechneten Gebühr inhaltlich wie wirtschaftlich bereits erfasst ist. Aus diesem Grund muss auch die besondere Ausführung einer Leistung in der Bewertung der Leistung berücksichtigt worden sein. Das ist stets dann nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur Vergütung der vermeintlichen Zielleistung steht. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wie der Honorierungsvergleich zwischen der Geb.-Nr. 6030 GOZ und Geb.-Nr. 2698 GOÄ eindrucksvoll belegt.
Wann dies der Fall ist, wird in § 4 Absatz 2 Satz 4 näher erläutert. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Berücksichtigung in der Bewertung der Leistung sei zwar bei Leistungsbestandteilen geboten, nicht aber bei besonderen Ausführungen, ist erkennbar verfehlt.

4. Eine verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Auslegung bleibt abzuwarten.

II. Konsequenzen

Es ist zu erwarten, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Rechtsprechung der unteren Verwaltungsgerichte wie auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung Einfluss hat. Aus diesem Grund empfiehlt die Bundeszahnärztekammer die Berücksichtigung des Mehraufwandes der Eingliederung eines festsitzenden Retainers bei der Gebührenbemessung der jeweiligen Grundleistung (GOZ Nrn. 6030 bis 6080) nach § 5 oder durch eine Vereinbarung nach § 2 GOZ.

Bei laufenden Behandlungen kommt eine Vereinbarung nach § 2 GOZ in Betracht, so lange der Retainer noch nicht eingegliedert wurde. Im Übrigen ist eine Berücksichtigung des Mehraufwandes nach § 5 GOZ in der Schlussrechnung möglich, ggf. auch erst am Ende des Vierjahreszeitraums, wenn der angefallene Aufwand endgültig eingeschätzt werden kann

Daneben können, wenn die Geb.-Nr. 6100 und 6140 GOZ nicht berechnet werden, die in diesen Leistungen eingeschlossenen Material- und Laborkosten für die Herstellung und Vorbereitung eines festsitzenden Retainers gesondert berechnet werden.

Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

1. Leistungen zur Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen sind in den Kernpositionen 6030 bis 6080 enthalten und daher nicht gesondert berechenbar.

2. Die Entfernung eines Bogens ist nicht Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 6150 GOZ. Die Berechnung nach Gebühren-Nr. 2702 GOÄ ist nicht zu beanstanden.

3. Das Auslegieren eines kieferorthopädischen Bogens ist nach der GOÄ Nr. 2702 berechenbar.

4. Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.

Beschlossen durch

Oberlandesgericht
Landesgericht