4133 Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum

Punktzahl:
880
(1) 49,49 (2.3) 113,83 (3.5) 173,23
Gebührenziffer:
4133
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum

Leistungsinhalt

Die Transplantation körpereigenen Bindegewebes in einen Zahnzwischenraum. Dabei wird Bindegewebe an anderer Stelle entnommen und z. B. mittels Envelope-Technik eingebracht. Die Schaffung des Transplantatbettes und die Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung sind Bestandteil der Leistung.

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Einverständniserklärung des Patienten (bei Minderjährigen Einverständnis der Erziehungsberechtigten)
  • Indikation - Befund
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • Angabe der Entnahmestelle und Transplantatstelle
  • Beschreibung der Behandlungsschritte
  • Angabe zu Art und Menge des verwendeten Materials und der Einmalinstrumente
  • Aufgetretene Schwierigkeiten und Besonderheiten
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund schwer zugänglicher Entnahmestelle
  2. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund schwer zugänglicher Empfängerregion
  3. Erschwerende Umstände aufgrund großem Umfang des Bindegewebstransplantats
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Kombination verschiedener Rekonstruktionsverfahren

Abrechenbar je

Zahnzwischenraum

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Gebührennummer beschreibt die Transplantation körpereigenen Bindegewebes in einen Zahnzwischenraum. Dabei wird Bindegewebe an anderer Stelle entnommen und z. B. mittels Envelope-Technik eingebracht.
  2. Die Schaffung des Transplantatbettes und die Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung sind Bestandteil der Leistung.
  3. Die Maßnahme kann als alleinige Leistung oder auch im Rahmen einer umfassenderen parodontalchirurgischen Therapie erfolgen.
  4. Die Leistung nach dieser Nummer wird je Zahnzwischenraum berechnet – unabhängig von der Zahl der Transplantate.
  5. Die Transplantation von Bindegewebe an einen anderen Zielort als einen Zahnzwischenraum, z.B. in einen zahnlosen Bereich, ist analog zu berechnen.
  6. Für die Transplantation von Schleimhaut trifft diese Gebührennummer nicht zu.
  7. Die Implantation eines alloplastischen collagen patch wird von dieser Gebührennummer ebenfalls nicht erfasst, sondern unabhängig vom Zielort mit der GOÄ-Nr. 2442 berechnet.
  8. Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.
  9. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.
  10. Für diese Leistung ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach der Nummer 0520 zusätzlich berechnungsfähig, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 4133 ist mit Versicherten der GKV für dasselbe Gebiet nicht als Zusatzleistung im Rahmen einer vertragszahnärztlichen systematischen Parodontitistherapie vereinbarungsfähig.
  2. Nach Abschluss der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgten systematischen Behandlung von Parodontopathien ist eine Leistung nach Nr. 4133 GOZ vereinbarungsfähig.
  3. Nach der Behandlungsrichtlinie (Abschnitt B. V. Systematische Behandlung von Parodontopathien) gehört "die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut" nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten.
  4. Neben der Leistung nach Nr. 4133 GOZ sind ggf. Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop) und 0120 (Laser) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.
  5. Ist ein Bindegewebetransplantat beispielsweise zur Rezessionsdeckung an einzelnen Zähnen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit einer systematischen Parodontitistherapie indiziert, so ist für diese Zähne die gesamte Behandlung privat zu vereinbaren.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch