D Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen

Gebührenziffer:
D
Behandlungsbereich:
Zuschläge

Beschreibung

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen

Privat abrechnen

Punktzahl:
220
(1) 12,82 (2.3) 29,49 (3.5) 44,88
Abrechenbar je:
je Inanspruchnahme

Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

  • Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

 

Spezielle Bestimmungen zu Zuschlag D

  • Werden Leistungen innerhalb einer Sprechstunde an Samstagen erbracht, so ist der Zuschlag nach Buchstabe D nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig.
  • Werden Leistungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr erbracht, ist neben dem Zuschlag nach Buchstabe D ein Zuschlag nach Buchstabe B oder C berechnungsfähig.
  • Der Zuschlag nach Buchstabe D ist für Krankenhausärzte im Zusammenhang mit zwischen 8 und 20 Uhr erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig.

Leistungsinhalt

Zuschlag für eine Beratung und/oder Untersuchung, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erbracht worden ist.