Ä80 Schriftliche gutachterliche Äußerung

Gebührenziffer:
Ä80
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien

Beschreibung

Schriftliche gutachterliche Äußerung

Privat abrechnen

Punktzahl:
300
(1) 17,49 (2.3) 40,22 (3.5) 61,20
Abrechenbar je:
je gutachterliche Stellungnahme

Abrechnungsbestimmungen

Die Schreibgebühren nach den Nummern 0095 und 0096 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 0080, 0085 und 0090 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Leistungsinhalt

  • Darstellung des Sachverhaltes
  • ärztliche Beurteilung des Sachverhaltes
  • Begründung für die medizinische Folgerung

Kommentare

Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018

Die GOÄ Nr. 0080 beschreibt einfache schriftliche Gutachten z. B. zu Erkrankungen oder Verletzungen. Ggf. ist die GOÄ Nr. 0080 dann berechenbar, wenn der Umfang einer schriftlichen Stellungnahme über das Ausmaß eines Befund- und Krankheitsberichts nach GOÄ Nr. 0075 hinausgeht. Dies kann auch bei umfangreicheren Stellungnahmen oder schriftlichen gutachterlichen Äußerungen auf Wunsch des Patienten der Fall sein. Dazu ist eine ausgiebigere Befassung mit den festgestellten Erkrankungen und deren anamnestischen und diagnostischen Daten und dem Krankheitsverlauf ggf. unter Hinzuziehung weiterführender Literatur bzw. wissenschaftlicher Publikationen erforderlich. Umfangreichere Gutachten sind nach GOÄ Nr. 0085 berechenbar.

Porto und Versandkosten sind nach § 10 berechnungsfähig

Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht