Ä303 Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächlicher Körperteile

Gebührenziffer:
Ä303
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächlicher Körperteile

Privat abrechnen

Punktzahl:
80
(1) 4,66 (2.3) 10,72 (3.5) 16,32

Abrechnungsbestimmungen

Je Organ berechenbar, ggf. aber auch mehrfach, wenn es sich um klar abgegrenzte Krankheitsherde innerhalb eines Organs handelt. Für die Punktion

  • einer Drüse (z. B. Speicheldrüse),
  • eines Schleimbeutels, eines Ganglioms,
  • eines Seroms,
  • eines Hygroms,
  • eines Hämatoms,
  • eines Abszesses
  • sowie oberflächlicher Körperteile.

Leistungsinhalt

Ein notwendiger Wundverband gemäß der GOÄ 200 gilt im Zusammenhang mit der GOÄ 300 als mit der Leistung abgegolten und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht