Ä300 Punktion eines Gelenks

Gebührenziffer:
Ä300
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Punktion eines Gelenks

Privat abrechnen

Punktzahl:
120
(1) 6,99 (2.3) 16,09 (3.5) 24,48

Abrechnungsbestimmungen

Abrechenbar:

  • für die Punktion eines Gelenks
  • Je Organ berechenbar, ggf. aber auch mehrfach, wenn es sich um klar abgegrenzte Krankheitsherde innerhalb eines Organs handelt. Das mehrmalige Punktieren eines Kiefergelenkes in derselben Sitzung berechtigt daher nicht zum mehrmaligen Ansetzen der GOÄ 300.
  • Für die Punktion beider Kiefergelenke kann die GOÄ 300 einmal je Gelenk – also zweimal – abgerechnet werden.
  • Ein notwendiger Wundverband gemäß der GOÄ 200 gilt im Zusammenhang mit der GOÄ 300 als mit der Leistung abgegolten und ist nicht gesondert berechnungsfähig.

Leistungsinhalt

Injektionen, Instillationen, Spülungen sowie Entnahmen (zum Beispiel von Blut, Liquor, Gewebe), die mit der Punktion im Zusammenhang stehen, gehören gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsinhalt und sind nicht gesondert berechnungsfähig. Verwendete Einmalspritzen und Einmalkanülen sind gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5 GOÄ nicht berechnungsfähig.

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht